Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren über die kommunale Grundschulkindbetreuung
Der Bundestag hat im Oktober 2021 das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) und damit den Rechtsanspruch auf einen Ganztagsbetreuungsplatz an Grundschulen verkündet. Der Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung der Grundschulkinder soll stufenweise ab dem Schuljahr 2026/2027 eingeführt werden. Der Anspruch erstreckt sich auf 8 Zeitstunden pro Tag und besteht in jeder Woche von Montag bis Freitag, ausgenommen sind Feiertage. Er gilt in allen Schulzeiten und mit Ausnahme von 4 Wochen auch in den Ferien.
Die Erziehungsberechtigten können selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang sie den Betreuungsanspruch für ihr Kind wahrnehmen möchten. Es besteht daher keine Verpflichtung, das Betreuungsangebot in Anspruch zu nehmen.
Die Gemeinde Kuchen hat entschieden, den Rechtsanspruch nicht nur für die Kinder der Klassenstufe 1 zu erfüllen, sondern den Anspruch ab dem Schuljahr 2026/2027 allen Kindern der Klassenstufen 1-4 anzubieten, wie bisher auch schon.
Im Rahmen der Umsetzung des Rechtsanspruchs und der dafür bereit zu stellenden finanziellen Mittel seitens der Gemeinde Kuchen (Personalkosten und Sachkosten) sind die Kommunen angehalten, hierfür Gebühren zur Kostendeckung zu erheben, wie beispielsweise bei den Kindergartengebühren.
Voraussetzung für die Festlegung von Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz ist eine Gebührenkalkulation, aus der neben dem Gebührenvorschlag auch die errechnete, kostendeckende Gebühr (Gebührenobergrenze) hervorgeht. Die Gebühren sind dann in einer Satzung festzusetzen, welche durch den Gemeinderat zu beraten und zu beschließen ist.
In der vorliegenden Gebührenkalkulation sind derzeit ausschließlich die Kosten für Personal- und Sachkosten berücksichtigt worden. Darüberhinausgehende weitere Kosten (Gemeinkosten, indirekte Kosten) wie beispielsweise für die Gebäudeunterhaltung und Abschreibungen/Verzinsungen für die von der Grundschulkindbetreuung (mit)genutzten Räumlichkeiten in der Schule sind derzeit noch nicht in die Kalkulation eingeflossen. Die Erhebung (= Schätzungen und Annahmen) dieser Kosten wäre derzeit aufgrund des sich noch im Aufbau befindlichen Betreuungssystems nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden.
Zur Ermittlung der Gebührensatzobergrenze wurde folgende Berechnung angewendet:
Summe ansatzfähiger Kosten der Betreuung / Betreuungsstunden angemeldeter Kinder = Gebührenobergrenze je angebotener Betreuungsstunde.
Aus der Gebührenkalkulation ergibt sich eine Gebührensatzobergrenze bei der Betreuung an Schultagen in Höhe von 7,13 € pro Betreuungsstunde. Die Verwaltung schlug vor, die Gebühr an Schultagen im Schuljahr 2026/2027 zunächst auf 3,00 € pro Stunde festzusetzen (Kostendeckungsgrad von ca. 42 %).
Bei der Ferienbetreuung ergibt sich eine Gebührensatzobergrenze in Höhe von 72,73 €. Die Verwaltung schlug hier vor, die Gebühr für die Ferienbetreuung auf 70,00 € pro Ferienwoche festzusetzen (Kostendeckungsgrad von ca. 96%).
An 20 Werktagen während der Schulferien findet keine Betreuung statt. Die konkreten Schließtage werden jeweils rechtzeitig vor Schuljahresbeginn mitgeteilt. Die Schließtage werden insbesondere in den Weihnachtsferien liegen sowie an den schulfreien „Brückentagen“. Alle noch zur Verfügung stehenden Tage werden entsprechend der Ferien dann noch verteilt.
Im Nachgang zur Sitzung werden die Erziehungsberechtigten zeitnah über die Satzung und die neuen Gebühren informiert. Außerdem findet am 12.05.2026 um 18.00 Uhr in der Grundschule eine weitere Informationsveranstaltung statt. In dieser werden nochmals die Angebote der Ganztagsschule und der kommunalen Betreuung detailliert vorgestellt und es besteht die Möglichkeit, noch offene Fragen zu klären. Im Anschluss an die Informationsveranstaltung stehen dann die Anmeldebögen für die kommunale Betreuung sowie Ferienbetreuung (Herbstferien) auf der Homepage der Kommune und der Schule zur Verfügung. Anmeldefrist für die Grundschulkindbetreuung an Schultagen ist der 03.07.2026. Gleichzeitig besteht, wie bisher auch, die Möglichkeit, das Kind für die Ganztagsschule anzumelden.
Das Gremium betonte, dass bei der Gebührenhöhe für die Kommunale Betreuung in jedem Fall Wert auf die Familienfreundlichkeit gelegt werden muss. Zwar können leider die bisherigen, sehr niedrigen Gebühren nicht mehr beibehalten werden, es soll aber keinesfalls eine 100%-ige Kostendeckung angestrebt werden. Durch den festgelegten Kostendeckungsgrad von 42 % durch die Benutzungsgebühren verbleiben damit 58 % der Kosten bei der Gemeinde Kuchen.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig die Höhe der Gebührensätze für die Grundschulkindbetreuung mit 3€ pro Betreuungsstunde der Kommunalen Betreuung und 70€ pro Woche in der Ferienbetreuung.
Der Gemeinderat stimmte dabei auch der Kalkulation über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren über die kommunale Grundschulkindbetreuung und deren Grundlagen zu.
Die Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren über die kommunale Grundschulkindbetreuung wurde einstimmig beschlossen. Sie tritt zum 01.09.2026 in Kraft.
Filba-Areal/ Gesundheitszentrum
- Auftragsvergaben (Maler, Metallbau, Bodenbelag, Fliesen, Schlosser)
Im Rahmen der vorgesehenen Umbauarbeiten des ehemaligen Filba-Bürogebäudes zum neuen Gesundheitszentrum standen, wie bereits in der März-Sitzung dargestellt, die Vergaben weiterer Gewerke auf der Agenda. Die folgenden Gewerke wurden durch den beauftragten Architekten Herrn Wittlinger jeweils beschränkt ausgeschrieben.
Malerarbeiten
Sechs Firmen wurden im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung zur Angebotsabgabe aufgefordert, drei Firmen gaben ein Angebot ab. Die geprüfte Preisspanne reicht dabei von 93.219,36 – 118.490,32 € (brutto). Die Kostenberechnung liegt bei 81.000 € und damit um 12.219,36 € unter der Vergabesumme.
Metallbauarbeiten (Türen)
Sechs Firmen wurden im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung zur Angebotsabgabe aufgefordert, vier Firmen gaben ein Angebot ab. Die geprüfte Preisspanne reicht dabei von 260.234,03 – 318.940,23 € (brutto). Die Kostenberechnung liegt bei 125.000 € und damit um 135.234,03 € unter der Vergabesumme. Dies liegt neben der allgemeinen Teuerung aufgrund der Energiekrise auch daran, dass aufgrund der fortgeschrittenen Planungen nun insbesondere im Untergeschoss noch mehr Türen verbaut werden als ursprünglich geplant.
Bodenbelagsarbeiten
Sieben Firmen wurden im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung zur Angebotsabgabe aufgefordert, fünf Firmen gaben ein Angebot ab. Die geprüfte Preisspanne reicht dabei von 69.581,68 – 92.683,15 € (brutto). Die Kostenberechnung liegt bei 65.000 € und damit um 4.581,68 € unter der Vergabesumme.
Fliesenarbeiten
Acht Firmen wurden im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung zur Angebotsabgabe aufgefordert, drei Firmen gaben ein Angebot ab. Die geprüfte Preisspanne reicht dabei von 71.410,21 – 104.449,87 €(brutto). Die Kostenberechnung liegt bei 43.000 € und damit um 28.410,21 € unter der Vergabesumme.
Schlosserarbeiten
Sechs Firmen wurden im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung zur Angebotsabgabe aufgefordert, vier Firmen gaben ein Angebot ab. Die geprüfte Preisspanne reicht dabei von 75.455,72 – 115.228,00 € (brutto). Die Kostenberechnung liegt bei 47.000 € und damit um 28.455,72 € unter der Vergabesumme. Dies ist einer hinzugekommenen innenliegenden Treppe vom zweiten in den dritten Stock geschuldet.
Die Vergabe der Malerarbeiten erfolgte an die günstigste Bieterin, die Fa. Farbtraum aus Göppingen, zum Angebotspreis von 93.219,36 €.
Die Vergabe der Metallbauarbeiten (Türen) erfolgte an die günstigste Bieterin, die Fa. Habdank aus Göppingen zum Angebotspreis von 260.234,03 €.
Die Vergabe der Bodenbelagsarbeiten erfolgte an die günstigste Bieterin, die Fa. Metzger aus Kuchen, zum Angebotspreis von 69.581,68 €.
Die Vergabe der Fliesenarbeiten erfolgte an die günstigste Bieterin, die Fa. Lang aus Nabern, zum Angebotspreis von 71.410,21 €.
Die Vergabe der Schlosserarbeiten erfolgte an die günstigste Bieterin, die Fa. Hofmann aus Göppingen, zum Angebotspreis von 75.455,72 €.
Sowohl Architekt Wittlinger als auch Bürgermeisterin Schaible-Schmidt zeigten sich sehr zufrieden mit dem Baustellenverlauf und insbesondere mit dem Miteinander auf der Baustelle und sind zuversichtlich, dass hier weiterhin der Zeitplan eingehalten werden kann.
Antrag der SPD-Fraktion zum Erlass einer Katzenschutzverordnung nach § 13b Tierschutzgesetz
- Erneute Beratung und Erlass einer Katzenschutzverordnung
In Baden-Württemberg sind die Kommunen für die Unterbringung und Betreuung von Fundtieren wie Hunden, Katzen oder anderen Kleintieren zuständig. Da die meisten Gemeinden über keine eigenen geeigneten Einrichtungen verfügen, werden Fundtiere in Tierheimen versorgt. Im Jahr 2024 schloss die Gemeinde Kuchen hierzu eine Fundtiervereinbarung mit der Tierschutzkooperative2018. Demnach erstattet die Gemeinde Kuchen der TS-Kooperative2018 für die Deckung der notwendigen Aufwendungen für die Verwahrung, Pflege und tierärztliche Versorgung der aufgenommenen Fundtiere eine jährliche Pauschale (im Jahr 2026: 0,85 € je Einwohner).
Bereits im Jahr 2025 sowie im Gespräch am 18.03.2026 informierte Herr Giese vom Tierschutz über die prekäre finanzielle Situation der Tierheime im Landkreis Göppingen. Um die Aufgaben hinsichtlich der Fundtiere weiterhin wahrnehmen zu können, ist eine Anpassung der Fundtiervereinbarung notwendig. Die jährliche Pauschale wird ab dem Jahr 2026 1,67 € je Einwohner zzgl. Mehrwertsteuer betragen, mit einer jährlichen automatischen Anpassung i.H.v. 0,01 € je Einwohner (wie bisher).
Würde die Gemeinde dieser Anpassung der Fundtiervereinbarung nicht zustimmen, würden sämtliche Kosten der Versorgung, Unterbringung und ärztlicher Behandlung jeder aufgegriffener Tierarten zu ihren Vollkosten in Rechnung gestellt werden. Hiervon nahm der Gemeinderat Kenntnis.
Der Erlass einer Katzenschutzverordnung ist separat zu der Anpassung der Fundtiervereinbarung zu betrachten und ist durch den Gemeinderat zu beschließen.
Allein in Deutschland leben den Schätzungen nach etwa zwei Millionen Katzen auf der Straße. Diese sind oft weder geimpft noch kastriert sowie häufig krank und unterernährt. Um dem entgegenzuwirken, wurde mit der Novellierung des Tierschutzgesetzes im Jahr 2013 eine Regelung eingeführt, die den Erlass von Verordnungen mit den Kernelementen Kennzeichnung, Registrierung und Kastration von Katzen ermöglicht. Die Landesregierung hat dieses Recht auf die Städte und Gemeinden des Landes übertragen. Einige Kommunen im Landkreis Göppingen haben bereits eine sog. Katzenschutzverordnung eingeführt. Andere vorrangige Maßnahmen (z. B. gezieltes Einfangen-Kastrieren-Freisetzen freilebender Tiere, Aufklärungsmaßnahmen der Katzenhalter bzw. das Hinwirken auf eine freiwillige Beschränkung des Auslaufs oder freiwillige Unfruchtbarmachung) haben sich im Landkreis als nicht ausreichend erwiesen.
Der Gemeinderat sprach sich grundsätzlich für die Verordnung der Gemeinde Kuchen zum Schutz freilebender Katzen (Katenschutzverordnung – KatzenschutzVO) aus. Im Rahmen der Diskussion wurde die Verordnung dahingehend in § 4 Abs. 1 angepasst, dass zur Ergreifung der Katze das Privat- oder Betriebsgelände nur nach vorheriger Zustimmung des Grundstückeigentümers betreten werden darf. Mit dieser Anpassung stimmte das Gremium mehrheitlich dem Erlass der Katzenschutzverordnung zu, welche an anderer Stelle dieses Amtsblatts öffentlich bekanntgemacht wird.
Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Geislingen mit den Gemeinden Bad Überkingen und Kuchen
- Beschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB und Informationen zum Verfahren
Der Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Geislingen mit den Gemeinden Bad Überkingen und Kuchen muss fortgeschrieben werden.
Da seit der letzten Fortschreibung des Flächennutzungsplans im Jahr 1999 mehrere Bebauungspläne durch die Aufsichtsbehörden (Regierungspräsidium bzw. Landratsamt Göppingen) genehmigt wurden und einige Berichtigungen aufgrund von Bebauungsplänen nach § 13a und § 13b BauGB durchzuführen sind, wurde mittlerweile eine Plangrundlage erarbeitet, die den derzeitigen rechtlichen Stand abbildet und als Grundlage für die anstehende Gesamtfortschreibung dienen soll. Der Plan liegt aktuell zur Abstimmung beim Regierungspräsidium Stuttgart.
Unter Berücksichtigung der mehrjährigen Verfahrensdauer wird vorgeschlagen die anstehende Fortschreibung auf das Zieljahr 2045 auszulegen. Die Darstellung der Bauflächen sowie der geplanten Gemeinbedarfs-, Erschließungs- und Versorgungseinrichtungen ist auf den Bedarf auszurichten, der in diesem Planungszeitraum zu erwarten ist.
Nach überschlägiger Ermittlung werden Kosten für das gesamte Verfahren in Höhe von ca. 390.000 € erwartet. Da von einer Verfahrensdauer von mindestens 2 bis 3 Jahren auszugehen ist, werden sich die Kosten auf die verschiedenen Jahre aufteilen. Aufgrund der Notwendigkeit verschiedener Planungsleistungen ist die Vergabe an ein darauf eingerichtetes Fachbüro notwendig.
Die Verfahrenskosten werden gemäß der geltenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung je zur Hälfte nach den maßgebenden Einwohnerzahlen und nach dem Verhältnis der Markungsflächen berechnet.
Damit ergibt sich für die Gemeinde Kuchen ein Kostenverteilungsschlüssel von 11,5%.
Für die Planungsleistungen ist ein europaweites Vergabeverfahren auf der Grundlage der Verordnung für die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) durchzuführen. Die Grundlagen für die Ausschreibung werden mit rechtsanwaltlicher Unterstützung in Abstimmung mit den jeweiligen Gemeindeverwaltungen ausgearbeitet, ebenso wird das Vergabeverfahren anwaltlich betreut.
Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB wurde einstimmig beschlossen, den Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Geislingen mit den Gemeinden Bad Überkingen und Kuchen mit dem Zieljahr 2045 (FNP 2045) fortzuschreiben. Von der Einleitung eines europaweiten Vergabeverfahrens oberhalb des aktuellen EU-Schwellenwertes zur Vergabe von Planungsleistungen gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans wurde zustimmend Kenntnis genommen. Der Vergabe von rechtsanwaltlichen Leistungen für die Erarbeitung der Ausschreibungsunterlagen und die Betreuung des VgV-Verfahrens zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans für die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft wurde zugestimmt.
Änderung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Geislingen mit den Gemeinden Bad Überkingen und Kuchen für das Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaik-Anlage Christofshof Geislingen/ Eybach
- Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen und Beschluss zur förmlichen öffentlichen Auslegung
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 05.05.2025 bis einschließlich 13.06.2025 statt. Von Seiten der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 23.04.2025 bis einschließlich 13.06.2025 statt. Dabei gingen die vorgestellten Stellungnahmen ein. Ein wesentlicher Teil der Stellungnahmen beschäftigt sich damit, dass die Planung im Widerspruch zu den Zielen des rechtskräftigen Regionalplans steht (Überplanung eines Regionalen Grünzugs). Nachdem die Regionalversammlung am 03.12.2025 die Teilfortschreibung des Regionalplans für die Region Stuttgart zur Festlegung von Vorbehaltsgebieten und Öffnung der Regionalen Grünzüge für Freiflächen- Photovoltaikanlagen als Satzung beschlossen hat, sind diese Bedenken ausgeräumt.
Der Flächennutzungsplan muss geändert werden, um das parallel verlaufende Bebauungsplanaufstellungsverfahren zur Rechtskraft bringen zu können.
Im nächsten Verfahrensschritt ist die formelle Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB wurden die dargestellten Beschlussempfehlungen zu den in den frühzeitigen Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen beschlossen.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 abs. 2 BauGB ist durchzuführen.
Baugesuch auf Aufstockung des Wohnhauses Olgastr. 3, Kuchen
Der Bauherr beabsichtigt, das bestehende Zweifamilienwohnhaus Olgastr. 3 aufzustocken und eine weitere Wohnung einzubauen.
Für das Baugrundstück gilt ein Baulinienplan vom 02.11.1951. Da kein qualifizierter Bebauungsplan gilt, ist das Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 BauGB erforderlich. Beurteilungsgrundlage ist der Baulinienplan sowie im Übrigen das Einfügen in die vorhandene Umgebungsbebauung. Die neu entstehende Firsthöhe von knapp 11 m wird von Gebäuden der näheren Umgebung ebenfalls annähernd erreicht. Das Einvernehmen zum Baugesuch auf Aufstockung des Wohnhauses Olgastr. 3, Kuchen wurde einstimmig erteilt.
Bekanntgaben – Verschiedenes
BMin Schaible-Schmidt gab zum Bedarfsplan des Bauhofs bekannt, dass die Fahrzeuge und Geräte nun mit ihrem jeweiligen Baujahr und Zustand erfasst wurden und nun die Priorisierung der Ersatzbeschaffungen von der Bauhofleitung vorgenommen wird.
Ebenso gab sie bekannt, dass die Verwaltung die Einführung digitaler Wasserzähler prüft. Sie informierte das Gremium weiter über die Beschaffung eines weiteren Smiley-Geräts für den Straßenverkehr, welches solarbetrieben ist und so länger an einem Standort aufgehängt werden kann. Das Gerät soll zunächst für einige Zeit in der Hauptstraße hängen.
Sie gab außerdem bekannt, dass der Wanderweg zum Kuhfelsen vom Team des Bauhofs wieder instandgesetzt wurde. Weiter teilte BMin Schaible-Schmidt mit, dass die Fa. Sven Halm die Baumsicherungsmaßnahmen in den Bereichen SBI-Park und SBI-Festplatz, sowie Weberalle und Friedhof durchgeführt hat. Außerdem wurden die in der Baumkontrollkommission beschlossenen Ersatzplanzungen veranlasst.
BMin Schaible-Schmidt freute sich außerdem bekannt zu geben, dass der Gemeinde vom Kuchener Bürger und Künstler Sigi Winkler eine Skulptur gestiftet wurde, welche aufgrund dessen Wunsch nun im Eingangsbereich des Friedhofs steht. Hier wird in Kürze noch ein Schild angebracht.
Aus dem Gemeinderat wurden folgende Themen angesprochen:
Bürgermeisteramt