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  • Landschaftsbild: Kuchen von oben

Bauplatz für ein Minihaus an der Herrenwiesenstraße

Die Gemeinde Kuchen veräußert einen Wohnbauplatz für ein Minihaus an der Herrenwiesenstraße. Bewerbungen können formlos bei der Gemeinde per Post oder e-mail abgegeben werden. Postanschrift: Gemeinde Kuchen, Bauamt, Marktplatz 11, 73329 Kuchen e-mail: hpotschkay@kuchen.de 

Beschreibung Bauplatz
 
Herrenwiesenstraße H1

 - Bezeichnung im amtlichen Liegenschaftskataster Flurstück Nr. 1548/24, 1548/22, 1548/21

 - Größe: 283 qm, davon 104 qm anteilige Stellplatz- und Zufahrtfläche

 - Kaufpreis: 50.700 EUR

 - Erschließungszustand: nach Kommunal- und Abgabengesetz voll erschlossen. Im Preis enthalten ein
   Anschluss für Wasserversorgung und Entwässerung. Die Anschlüsse werden bei  Bebauung hergestellt.
   Ebenso noch herzustellen sind die Anschlüsse für Strom,  Telekommunikation und ggf. Gasversorgung
.
 - Fragen zu den Anschlüssen Wasser und Entwässerung sind an die Gemeindeverwaltung zu  richten, zu
   allen anderen Anschlüssen an die jeweiligen Netzbetreiber. Diese sind:
    - Strom: AlbWerk Geislingen
    - Telekommunikation: Vodafone, Telekom
    - Gas: Energieversorgung Filstal Göppingen

 - Bebauung: Es gilt der Bebauungsplan „Minihäuser Anken II“. Die Unterlagen können unter 
    https://www.kuchen.de/rechtskraeftige-bebauungsplaene.html heruntergeladen werden.

 - Das Grundstück wird mit einer Bau-, Halte- und Nutzungsverpflichtung versehen, verbunden  mit einem
   Rückkaufsrecht für die Gemeinde bzw. einer finanziellen Abgabe bei Verstoß an  die Gemeinde. Die
   Verpflichtungen werden in den Kaufvertrag zu folgenden Bedingungen  aufgenommen und dinglich durch
   Grundbucheintrag abgesichert: 

1. Baubeginn innerhalb 24 Monate - nach Ablauf der Frist besteht ein Rückkaufsrecht der  Gemeinde an
    dem erworbenen Bauplatz

2. Baufertigstellung nach 4 Jahren- nach Ablauf der Frist besteht ein Rückkaufsrecht der  Gemeinde an
     dem erworbenen Bauplatz

3. die Wohnfläche pro Bauplatz darf maximal 60 qm betragen, bei Überschreitung besteht  ein
    Rückkaufsrecht der Gemeinde an dem erworbenen Bauplatz. Die Wohnfläche ist nach  der Verordnung
    zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV) in  der aktuell geltenden Fassung
    zu ermitteln. Geprüft wird die Wohnfläche an Hand der  Bauvorlagen des Baugesuchs. 

4. eine Weiterveräußerung des Grundstücks innerhalb von 5 Jahren ist  genehmigungspflichtig durch die Gemeinde 

5. der Erwerber bewohnt die Immobile selbst für mindestens 5 Jahre nach Baufertigstellung  – bei
    Fremdbezug ist eine finanzielle Abgabe an die Gemeinde von jährlich 15% des  Kaufpreises zu leisten 

6. falls Eigentum an einem anderen Bauplatz besteht: die vorhandenen Bauplätze sind  innerhalb von
    sechs Monaten zu veräußern, nach Ablauf der Frist besteht ein  Rückkaufsrecht der Gemeinde an dem
    erworbenen Bauplatz. 

Für den Beginn der Frist ist bei den Nummern 1, 2, 4 und 6 das Datum des Kaufvertrags über den Bauplatz zwischen Gemeinde und Käufer maßgeblich.

Liegenschaftskarte Bauplatz für ein Minihaus an der Herrenwiesenstraße