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  • Landschaftsbild: Kuchen von oben

Bebauungsplan „Runs 1. Änderung“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB und örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO

  • Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
  • Öffentliche Bekanntmachung der Veröffentlichung und Auslegung des Bebauungsplanentwurfs und der Örtlichen Bauvorschriften gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 74 LBO 

Der Gemeinderat von Kuchen hat am 02.12.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Runs 1. Änderung“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB sowie Örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO für diesen Bereich aufzustellen. Der Gemeinderat hat in gleicher Sitzung den Entwurf dieses Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, den Entwurf gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen und öffentlich auszulegen. Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften werden im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.

Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften ist der Lageplan vom 02.12.2024, gefertigt von der Gemeindeverwaltung Kuchen, maßgebend.

Das Plangebiet befindet sich zwischen der Neckarstraße und Richard-Wagner-Straße und hat eine Fläche von ca. 280 qm. Das Plangebiet umfasst einen Teilbereich des Flurstücks Nr. 1485/5. Im Norden, Westen und Süden schließt sich eine lockere Wohnbebauung mit Einfamilien- und kleineren Mehrfamilienhäusern an. Im Osten grenzt die Richard-Wagner-Straße an, auf deren östlichen Straßenseite befindet sich ein Kindergarten.  

Auf die nachfolgende Karte wird verwiesen. 

Ziele und Zwecke der Planung
Durch die Änderung des bisher geltenden Bebauungsplans „Runs“ wird eine behutsame Nach-verdichtung unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung erzielt.
Mit der anstehenden Bebauungsplanänderung wird eine zusätzliche überbaubare Grundstücksfläche auf einem bereits bebauten Grundstück zwischen Neckar- und Richard-Wagner-Str. geschaffen um dort eine weitere Wohnbebauung zu ermöglichen. Die bestehende Wohnbebauung kann so durch ein weiteres Gebäude sinnvoll ergänzt werden. In diesem Zusammenhang werden auch die anderen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften in diesem Bereich überarbeitet und auf die heutigen Verhältnisse angepasst. Um zu gewährleisten dass die Bebauung umgebungsverträglich dimensioniert wird, wird eine maximale Gebäudehöhe und eine Begrenzung auf max. zwei Wohneinheiten festgesetzt. Die Gebäudehöhe ermöglicht eine zweigeschossige Bauweise.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften werden im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.  

Veröffentlichung im Internet und Öffentliche Auslegung 

Der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften mit Begründung wird in der Zeit 

vom 16. Dezember 2024 bis einschließlich 17. Januar 2025

im Internet unter https://www.kuchen.de/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligung.html  

veröffentlicht 

und liegt zusätzlich im genannten Zeitraum

im Rathaus Kuchen, vor Zimmer 14, Marktplatz 11, 73329 Kuchen

während der Öffnungszeiten aus. 

Dabei wird Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung gegeben. 
Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden (insbesondere schriftlich oder zur Niederschrift).
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Dienststunden:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag und Donnerstag: von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch: von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr

Kuchen, den 03.12.2024

Bürgermeisteramt


Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung...

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 2. Dezember 2024 folgende  

Satzung

zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 30. Mai  2011 (in der Fassung vom 01.01.2024) beschlossen:

I.   § 43 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    „Die Niederschlagswassergebühr (§ 41a) beträgt je m² versiegelte Fläche    0,39 €.“Z 

II.    Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

Hinweis: 
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die vorgenannte Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahren- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde diesen Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Ausgefertigt:
Kuchen, den 02.12.2024

Rößner
Bürgermeister


Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung...

Hier können Sie o. g. herunterladen (pdf, 143 KB).


Adventsmarkt wieder Besuchermagnet

Alle waren sich einig, ob die zahlreichen Besucher oder die Vereine, es war ein toller und umsatzstarker Markt. Das sonnige, kalte Wetter lockte die Gäste an und das herrlich abwechslungsreiche Heißgetränke- und Speisenangebot, die selbstgebackenen Gutsle und Bastelartikel rundeten das Markterlebnis ab.

Auch die Liveauftritte der beiden Chöre Frohsinn und Germania mit den kleinen „Notenmäusen“ und den Kindern des SBI-Kindergartens war eine schöne Einstimmung auf die Adventszeit und zauberte so manches Lächeln ins Gesicht der Zuhörer.

Ein voller Erfolg der im nächsten Jahr an gleicher Stelle schon wieder fest im Veranstaltungskalender steht.

Bürgermeisteramt


Glasfaserausbau durch UGG - Beratertermine

Wie bereits mehrfach berichtet hat die Gemeinde mit der Firma Unsere Grüne Glasfaser (UGG) nun einen neuen Partner für den Glasfaserausbau in Kuchen gefunden. 

Die Planungen für den Ausbau des Glasfasernetzes in unserer Gemeinde schreiten vor diesem Hintergrund immer weiter voran. Die UGG wird nach eigener Aussage in Kürze starten und Kuchen an ihr Glasfasernetz anzubinden.

Um die Bürgerinnen und Bürger detailliert über die konkreten Pläne zum Ausbau sowie die verfügbaren Tarife von O2 und Stiegeler zu informieren, fand am 27. November 2024 in der Ankenhalle ein Informationsabend statt. Die Veranstaltung war mit etwa 250 Besuchern gut besucht und kann im Internet auf der Seite der UGG abgerufen werden. Hier der Link zum streamen: https://ugg-events.com/271124/stream 

Wie sich bei der Veranstaltung zeigte, haben mittlerweile bereits viele Bürger ihre im letzten Jahr geschlossenen Verträge gekündigt und wollen nun wechseln. 

Außerdem gibt es die Möglichkeit sich im Servicepunkt der UGG im Rathaus an folgenden Tagen beraten zu lassen:

Datum

Zeit

Standort

16.12.2024

8.30 – 12.00, 14.00 – 16.00 Uhr

Rathaus, Zimmer 11, 1. OG, Marktplatz 11

17.12.2024

8.30 – 12.00 Uhr

20.01.2025

8.30 – 12.00, 14.00 – 16.00 Uhr

21.01.2025

8.30 – 12.00 Uhr

24.02.2025

8.30 – 12.00, 14.00 – 16.00 Uhr

25.02.2025

8.30 – 12.00 Uhr

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von UGG sind zudem ab dem 28.11.24 vor Ort in Kuchen unterwegs. So haben Bürgerinnen und Bürgern ganz unverbindlich die Möglichkeit, sich bequem zuhause beraten zu lassen. Die Mitarbeitenden erkennen Sie an der UGG-Kleidung und dem Dienstausweis. Wichtig ist der Gemeinde an dieser Stelle der Hinweis, dass es jedem Bürger selbst überlassen bleibt, ob er die Angebote von UGG/O2/Stiegeler annimmt oder nicht!

Bürgermeisteramt 


Standesamtliche Nachrichten Oktober/November

Geburt: 
10.11.2024 Leon Johannes Steinert, Sohn von Nathalie Steinert geb. Haas und Nico Steinert 

Herzlichen Glückwunsch!

Sterbefälle:
22.10.2024 Helga Maria Demuth geb. Abt
29.10.2024 Anita Köder geb. Rose
03.11.2024 Anna Harmutter geb. Guttenberger
06.11.2024 Kurt Paul Neufer
26.11.2024 Norbert Alles

Den Angehörigen gilt unser herzliches Beileid!

Bürgermeisteramt


Hinweis auf die Räum- und Streupflichtsatzung der Gemeinde Kuchen

Winterdienst-Wer macht was?
Bei Eis und Schnee sind der Bauhof und die Anlieger gefordert. Schnee muss geräumt und bei Eis muss gestreut werden. Nachfolgend weisen wir nochmals in Kürze auf die wichtigsten Dinge hin, die beim Winterdienst zu beachten sind und wer was tun muss.  

Was haben die Anlieger zu tun?
Die Straßenanlieger haben die Gehwege vor ihren Grundstücken zu räumen und zu streuen. Dies muss so geschehen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs gewährleistet ist. Falls nicht der gesamte Gehweg geräumt werden kann, ist er auf einer Breite von mindestens 1,00 m zu räumen. Wenn keine Gehwege vorhanden sind, gelten als solche die Flächen am Rande der Fahrbahn auf eine Breite von 2,00 m. Falls an einer Fahrbahn nur auf einer Seite ein Gehweg vorhanden ist, besteht nur für diese Seite die Räum- und Streupflicht.  
Als Straßenanlieger in diesem Sinne gelten auch Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, welche nicht direkt an der Straße liegen, sondern von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen der Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 m beträgt.   

Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil des Gehwegs oder, wenn dieser Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Straßenrinnen und Straßeneinläufe sind freizumachen. 
Auf keinen Fall darf der Schnee auf die Fahrbahn geworfen werden. Dies kann zu Unfällen führen und ist verboten. Außerdem drückt das Räumfahrzeug des Fuhrparks den Schnee auf den Gehweg oder in Ihre Einfahrt zurück.  
Auch ist natürlich zu beachten, dass der Schnee nicht bei sich selbst geräumt und dafür auf das Grundstück des Nachbarn geschoben wird. 

Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Die Pflicht endet um 21.00 Uhr.  

Grundsätzlich sollte Schnee und Eis zunächst mechanisch geräumt und danach mit abstumpfendem Material wie Sand, Splitt und Asche gestreut werden.   

Was macht der Fuhrpark des Bauhofs?
Die Aufgabe des Bauhofs ist das Räumen und Streuen von Fahrbahnen und öffentlichen Flächen innerhalb der geschlossenen Ortslage. Für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist das Straßenbauamt zuständig. Das Räumen und Streuen durch den Bauhof geschieht aufgrund eines genau festgelegten Räum- und Streuplanes. In diesem ist unter anderem die Reihenfolge der zu räumenden Straßen nach der Dringlichkeit, wie geräumt und gestreut werden muss festgelegt. 

Wir bitten hierbei um Verständnis, wenn der Räumwagen bei Schneefall nicht an allen Stellen gleichzeitig sein kann. Der Bauhof wird natürlich versuchen, so schnell wie möglich alle wichtigen Straßen freizumachen. Überall gleichzeitig kann er jedoch nicht sein. Stichstraße und kleinere Straßen werden nicht bzw. nur nachrangig geräumt. Auch kann kein Räumdienst „rund um die Uhr“ vorgenommen werden. In den Nachtstunden kann grundsätzlich deshalb nicht geräumt werden. 

Oft ist es dem Bauhof auch nicht möglich, in Wohnstraßen ausreichend zu räumen, da diese durch parkende Fahrzeuge zugestellt sind. Wir bitten deshalb darauf zu achten, dass die Fahrzeuge auf der Straße so abgestellt werden, dass die Räum- und Streufahrzeuge gefahrlos passieren können. Auch bitten wir um Verständnis, wenn durch das Räumfahrzeug eventuell von Ihnen bereits freigemachte Parkplatzzufahrten, Zugänge oder Ähnliches wieder zu geräumt werden sollten. Dies ist oft leider nicht anders möglich. Die Mitarbeiter des Bauhofs bemühen sich jedoch, soweit als möglich rücksichtsvoll zu räumen.  

Bürgermeisteramt


Rattenbekämpfung – Füttern Sie keine Ratten!

Essens- oder Tierfutterreste sind für die allesfressenden Nagetiere ein Festmahl. Sie kehren immer an Orte zurück, an denen sie Futter gefunden haben, und ihre Anzahl nimmt dort zu.

Folgende Punkte sollten Sie beachten, um es den Ratten möglichst schwer zu machen, sich zu verbreiten:  

  1. Halten Sie die Abfallbehälter fest verschlossen und lassen Sie defekte Abfallbehälter reparieren oder austauschen.

  2. Organische Abfälle und Lebensmittel dürfen nicht über die Toilette entsorgt werden.

  3. Entsorgen Sie keine Essensreste auf dem Kompost, da gekochte Essensreste verstärkt Ratten anziehen. Ihre Speisereste gehören in die dafür vorgesehenen blauen Biobeutel.

  4. Das Herausstellen der Müllbehälter und Säcke/Beutel ist immer erst am Abend des Vortages der Abholung zulässig.

Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger, so wie Besucher der Gemeinde um die fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung des Mülls. Wird der Müll wild abgelagert oder früher auf öffentliche Fläche gestellt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, welche geahndet wird.

Für Restmüll, Gelbe Säcke und den Biomüll sind Abfuhrtage festgelegt. Diese finden Sie unter: https://www.awb-gp.de/termine/abfuhrtermine/

Wie Sie andere Arten von Müll entsorgen können, finden Sie auf der Internetseite vom AWB Göppingen. 

Vielen Dank für Ihre Mithilfe! 

Bürgermeisteramt 


Bekanntmachung der Tierseuchenkasse

Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg
- Anstalt des öffentlichen Rechts - 
Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart

Meldestichtag zur Veranlagung zum Tierseuchenkassenbeitrag 2025 ist der 01.01.2025.

Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2024 versandt.
Sollten Sie bis zum 01.01.2025 keinen Meldebogen erhalten haben, rufen Sie uns bitte an oder schreiben Sie uns eine kurze E-Mail. Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tier-gesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung.

Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften) sind zum 1. Februar 2025 meldepflichtig.
Die uns bekannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften erhalten Mitte Januar 2025 einen Meldebogen.

Melde- und beitragspflichtige Tiere sind: 
Pferde
Schweine
Schafe
Hühner
Truthühner/Puten

Meldepflichtige Tiere sind: Bienenvölker (sofern nicht über einen Landesverband gemeldet)

Nicht zu melden sind: Rinder einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffel. Die Daten wer-den aus der HIT-Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) her-angezogen.

Nicht meldepflichtig sind u.a.: Gefangengehaltene Wildtiere (z.B. Damwild, Wildschweine), Esel, Ziegen, Gänse und Enten

Wenn bis zu 25 Hühner und/oder Truthühner gehalten werden und keine anderen beitragspflichtigen Tiere (s.o.) vorhanden sind, entfällt derzeit die Melde- und Beitragspflicht für die Hühner und/oder Truthühner.

Es spielt keine Rolle, ob die Tiere in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder in einer reinen Hobbyhaltung stehen – für die Meldung ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand je Standort zu melden.

Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die Tierhaltung beim zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.

Schweine, Schafe und/oder Ziegen sind, unabhängig von der Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse BW, bis 15.01.2025 an HIT zu melden. Die Tierseuchenkasse BW bietet an, die Stichtagsmeldung an HIT zu übernehmen. Nähere Informationen finden Sie auch auf dem Informationsblatt als Anlage zum Melde-bogen und auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.

Weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht sowie zu Leistungen der Tierseuchenkasse BW sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste finden Sie auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.

Telefon: 0711 / 9673-666; E-Mail: beitrag@tsk-bw.de; Internet: www.tsk-bw.de


Wahlhelfer gesucht!

Die vorgezogene Bundestagswahl findet voraussichtlich am Sonntag, den 23. Februar 2025 statt. Um den Wahltag reibungslos stemmen zu können, werden zahlreiche ehrenamtliche Wahlhelfer gesucht. Aufgaben der Wahlhelfer sind die Beaufsichtigung des ordnungsgemäßen Wahlablaufs sowie die anschließende Stimmenauszählung.

Für die ehrenamtliche Tätigkeit erhalten Wahlhelfer eine Entschädigung. 

Voraussetzungen, um bei der Wahl mithelfen zu können sind:

  • die deutsche Staatsangehörigkeit
  • die Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Mindestwohndauer von 3 Monaten in Kuchen (zum Stichtag 23.02.2025)

Sie haben Interesse oder offene Fragen? Dann melden Sie sich gerne bei unserer Ordnungsamtsleiterin Frau Böhringer unter Angabe Ihres Vor- und Nachnamens, Anschrift und Telefonnummer (Tel. 07331 9882 21 oder per Mail an bma@kuchen.de).

Wir freuen uns auf zahlreiche Unterstützungen!

Bürgermeisteramt


Veranstaltungstermine bitte melden

Haben Sie schon neue Termine für den Kuchener Veranstaltungskalender 2025? 

Sehr gerne können Sie diese laufend unter https://www.kuchen.de/veranstaltungen.html

oder per Mail

evossler@kuchen.de  oder  ibenz@kuchen.de  (Tel. 9882-11, 9882-12) melden.

Eine Übersicht über alle Veranstaltungen 2025 erscheint in der ersten Ausgabe 2025 des  Kuchener Mitteilungsblattes.

Bürgermeisteramt


Sanierung des beschädigten Radweges Ebersteinach

Abgerutschter Radweg Ebersteinach mit Bauhofleiter Rainer Heuschneider Links vom Weg und kurz vor der Markungsgrenze Geislingen fehlt seit Anfang Juni die komplette Böschung auf ca. 10 m Länge.

Im Rahmen des Hochwassers Anfang Juni wurde u. a. auch der Verbindungsweg zwischen Kuchen und Geislingen in Mitleidenschaft gezogen. Auf eine Länge von ca. 10 m fehlt am Radweg „Ebersteinach“ nun die direkt an den Weg angrenzende Böschung. Aus Sicherheits- und Haftungsgründen musste der Radweg deshalb seither gesperrt werden. Seither laufen die Überlegungen, wie man die kostspieligen Schäden beseitigen kann. Erste vom Büro VTG Straub gefertigte Sanierungsvorschläge, die mit den Behörden abzustimmen waren, ergaben ein Volumen von rund 300.000 Euro. Deutlich zu viel! Da dies von der Gemeinde allein nicht zu stemmen ist, wurden hierfür im Sommer entsprechende Förderanträge gestellt – die allerdings noch nicht offiziell beschieden sind. Parallel dazu wurden die Sanierungspläne mit Fachfirmen, Behörden und dem gemeindlichen Bauausschuss besprochen und abgestimmt. Favorisiert wird nun eine Böschungssicherung mit Steinbruchmaterial. Von behördlicher Seite wurde hierfür Zustimmung signalisiert. In der Hoffnung dass für diese ca. 200.000 EUR teure Lösung gewisse Fördergelder fließen wird nun bei den Förderstellen ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn beantragt. Zudem wurde letzte Woche vom Bauausschuss festgelegt, welche Firmen zur kurzfristigen Angebotsabgabe aufgefordert werden. In der nächsten Sitzung soll die Verwaltung vom Gemeinderat zur Auftragsvergabe ermächtigt werden. Ziel: Baubeginn frühestmöglich – wobei dies von Firmenkapazitäten und Wetter abhängig ist.

Bürgermeisteramt


Glasfaserausbau durch die UGG

Wie bereits berichtet, haben sich die beiden Gemeinden Gingen und Kuchen dazu entschieden, den erwünschten Glasfaserausbau nun im zweiten Anlauf mit „Unsere Grüne Glasfaser“ – kurz UGG – anzugehen. Ursprünglich und mehrfach war der geplante Ausbau vom bisherigen Partner „Deutsche Glasfaser“ (DG) für Anfang 2024 avisiert worden. Im Juli erfolgte dann die Ernüchterung: Die Deutsche Glasfaser informierte in einem Schreiben an die Gemeinde, dass laut den derzeitigen Planungen der Start des Ausbaus in Kuchen ab 2026 vorgesehen ist. Zu spät aus Sicht von Gemeinderat und Verwaltung. Zudem konnte auch dieses Datum in Gesprächen nicht verbindlich garantiert werden.

Vor diesem Hintergrund erfolgte nun unter Einbeziehung der Gigabit Region Stuttgart und dem Zweckverband Gigabit Landkreis Göppingen der Wechsel zur UGG. UGG hat verbindlich zugesichert, bereits im zweiten Quartal 2025 zeitgleich in beiden Gemeinden mit dem Ausbau zu beginnen. Rein rechtlich können mehrere Anbieter Glasfaser verlegen, wirtschaftlich gesehen macht ein Überbau aber keinen Sinn – dies wurde auch von der Gigabit Region Stuttgart vorab bestätigt. 

Jetzt stellt sich die Frage, was dies für die Bürger bedeutet.  In der Bündelungsphase im Sommer letzten Jahres hatten über 30 % der Haushalte ein Auftragsformular für Glasfaserprodukte mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten unterschrieben und eine Auftrags-Eingangsbestätigung von der DG erhalten. Verbunden war dies mit dem Hinweis, dass, wenn sich genügend Haushalte bis zum Stichtag für den Glasfaserausbau entscheiden (dieser endete vor über einem Jahr!) eine verbindliche Auftragsbestätigung per Post erfolgt. Andernfalls kommt ein Vertragsverhältnis nicht zustande, so heißt es wörtlich in der Auftragseingangsbestätigung. Nach Kenntnis der Verwaltung wurden diese verbindlichen postalischen Auftragsbestätigungen bis heute nicht verschickt. 

Mit dem Schreiben zur UGG zu wechseln, habe beide Kommunen die DG darum gebeten, dass diese vor diesem Hintergrund formal bestätigt, auf einen Ausbau zu verzichten. Damit wäre das Thema erledigt und die Bürger aus Gingen und Kuchen müssten nicht kündigen. Wobei auch dies ggfs. kein Problem ist. Kündigungen über die Homepage werden innerhalb 1-2 Tage bestätigt, wie das Rathaus aus eigener Erfahrung berichten kann. Es reicht aus, in der E-Mail zu schreiben, dass der aktuell von der DG kommunizierte Baubeginn in 2026 im Widerspruch zu früheren Versprechen steht, man nicht so lange warten möchte und deshalb das ggfs. bestehende Vertragsverhältnis kündigen möchte. 

Wie ebenfalls bereits berichtet, soll in beiden Kommunen eine Infoveranstaltung mit der UGG erfolgen. Hier werden dann nochmals weitere Ausführungen erfolgen. 

Bürgermeisteramt


Wertgutachten für die Bemessung der Grundsteuer

Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses weist darauf hin dass Grundstückseigentümer ein Gutachten in Auftrag geben können um einen anderen Wert in der Grundsteuererklärung anerkennen zu lassen. Dies ist jedoch nur noch bis zum 30.06.2025 möglich. Alle Gutachten die danach in Auftrag gegeben werden, werden rückwirkend zum 01.01.2022 von den Finanzämtern nicht anerkannt.

Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der folgenden Veröffentlichung:

BEWERTUNG IM RAHMEN DER GRUNDSTEUER 

Ab dem 01.01.2025 wird die Grundsteuer in Baden-Württemberg nach dem neuen Landesgrundsteuergesetz erhoben. Als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer haben Sie alle notwendigen Informationen zum Stichtag 01.01.2022 zu Ihrem Grundstück über die Feststellungserklärung an das zuständige Finanzamt übermittelt. 
Haben Sie bereits einen Grundsteuerwertbescheid erhalten, der Ihrer Meinung nach nicht zutreffend ist? 
Dann besteht für Sie die Möglichkeit ein Wertgutachten gemäß § 38 des Landesgrundsteuergesetzes (LGrStG) beim Gutachterausschuss oder einem öffentlich bestellten Sachverständigen in Auftrag zu geben. Das LGrStG ermöglicht aufgrund einer Öffnungsklausel ein qualifiziertes Gutachten einzureichen – Voraussetzung ist aber, dass der tatsächliche Wert des Grund und Bodens um mehr als 30 % von dem festgelegten Grundsteuerwert des Finanzamts abweicht. 

Was bedeutet das für Sie?  

Die Grundsteuer wird auf Basis des Grundstückswerts berechnet. Wenn Sie der Meinung sind, dass der Ihnen zugewiesene Grundsteuerwert nicht korrekt ist, können Sie durch ein Wertgutachten eine Neubewertung anstreben. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Sie glauben, dass der aktuelle Wert Ihres Grundstücks nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht oder aufgrund von Rechten und Belastungen der Grundstückswert niedriger ausfallen könnte. 

Dies ist insbesondere der Fall, wenn: die Grundstücksqualität unterschiedlich ausfällt (Baulandanteil und Gartenlandanteil); Geh-, Fahr- und/oder Leitungsrechte vorhanden sind; ein Gewässerrandstreifen freizuhalten ist; Überflutungsfläche (HQ100-Fläche) vorhanden ist; das Grundstück überdurchschnittlich groß ist oder Bodenrichtwerte fehlen bzw. unzutreffend sind. 

Wie funktioniert der Prozess beim Gutachterausschuss? 

1.   Gutachten in Auftrag geben: 
Wenden Sie sich an die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Stadt Geislingen an der Steige, um ein Wertgutachten in Auftrag zu geben. Halten Sie hierbei alle relevanten Unterlagen und Informationen zu Ihrem Grundstück bereit. 

2.   Prüfung der Sachlage: 
Der Gutachterausschuss wird Ihr Grundstück auf alle Einschränkungen prüfen und ggfls. ein entsprechendes Gutachten erstellen. Wichtig: Voraussetzung für eine Änderung des Grundsteuerwerts ist, dass der im Gutachten ermittelte Grundstückswert um mehr als 30 % abweicht. Hier bieten wir eine Vorprüfung an, ob die 30 %-Grenze erreicht wird oder nicht. Wenn die 30 %-Grenze erreicht wird, erstellen wir ein kostenpflichtiges Gutachten. 

3.   Einreichung: 
Nach Fertigstellung des Gutachtens reichen Sie das Gutachten bei der zuständigen Finanzbehörde ein und beantragen somit eine Anpassung Ihres Grundsteuerwerts. Eine Gewährleistung für die Anerkennung kann nicht übernommen werden. 

Wichtige Frist: 
Bitte beachten Sie, dass die Frist zur Beantragung eines solchen Wertgutachtens am 30.06.2025 endet. Gutachten die danach in Auftrag gegeben werden, werden nicht mehr rückwirkend zum 01.01.2022 anerkannt. 

Für weitere Informationen oder Fragen stehen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses zur Verfügung. 

Mail: gutachterausschuss@geislingen.de 
Tel.: 07331 24339  


Es ist offiziell! Gingen an der Fils und Kuchen bekommen ein hochmodernes Glasfasernetz von Unsere Grüne Glasfaser

Text zum herunterladen (pdf 202 KB).


Bauplätze für Minihäuser an der Jahnstraße und Herrenwiesenstraße

Die Gemeinde Kuchen veräußert drei Wohnbauplätze für Minihäuser.
Bewerbungen können formlos bei der Gemeinde per Post oder e-mail abgegeben werden. 
Postanschrift: Gemeinde Kuchen, Bauamt, Marktplatz 11, 73329 Kuchen, e-mail: hpotschkay@kuchen.de

 Herrenwiesenstraße H1 und H2 

  • Bezeichnung im amtlichen Liegenschaftskataster Flurstück Nr. 1548/24 (H1), 1548/23 (H2), 1548/22, 1548/21
  • Größe H1: 179 qm, zuzüglich 104 qm anteilige Stellplatz- und Zufahrtfläche (insg. 283 qm)
  • Größe H2: 149 qm, zuzüglich 104 qm anteilige Stellplatz- und Zufahrtfläche (insg. 253 qm)
  • Kaufpreis H1: 50.700 EUR
  • Kaufpreis H2: 43.200 EUR
  • Bebauung: Es gilt der Bebauungsplan „Minihäuser Anken II“

Jahnstraße J1  

  • Bezeichnung im amtlichen Liegenschaftskataster Flurstück Nr. 1541/1
  • Größe:
    - Bauplatz J1 ca. 190 qm, davon ca. 26 qm Stellplatzfläche 
    - Die Flächenangaben dienen der Orientierung und sind unverbindlich.
    - Die Vermessung ist noch nicht erfolgt. Geringe Änderungen an den Flächengrößen und davon abhängig auch am Kaufpreis sind
      noch möglich
  • Kaufpreis: Bauplatz J1 ca. 37.600 EUR
  • Bebauung: Es gilt der Bebauungsplan „Minihäuser Anken I“

Sonstiges 

  • Erschließungszustand: nach Kommunal- und Abgabengesetz voll erschlossen. Im Preis enthalten ein Anschluss für Wasserversorgung und Entwässerung. Die Anschlüsse werden bei Bebauung hergestellt. Ebenso noch herzustellen sind die Anschlüsse für Strom, Telekommunikation und ggf. Gasversorgung. 
  • Für die Anschlüsse sind folgende Versorgungsunternehmen zuständig: 
    - Wasserversorgung und Abwasser/Entwässerung: Gemeinde Kuchen 
    - Strom: AlbWerk Geislingen
    - Telekommunikation: Vodafone, Telekom
    - Gas: Energieversorgung Filstal Göppingen
  • Das jeweilige Grundstück wird mit einer Bau-, Halte- und Nutzungsverpflichtung versehen, verbunden mit einem Rückkaufsrecht für die Gemeinde bzw. einer finanziellen Abgabe bei Verstoß an die Gemeinde. Die Verpflichtungen werden in den Kaufvertrag zu folgenden Bedingungen aufgenommen und dinglich durch Grundbucheintrag abgesichert:  

1.   Baubeginn innerhalb 24 Monate - nach Ablauf der Frist besteht ein Rückkaufsrecht der Gemeinde an dem erworbenen Bauplatz 

2.   Baufertigstellung nach 4 Jahren- nach Ablauf der Frist besteht ein Rückkaufsrecht der Gemeinde an dem erworbenen Bauplatz

3.  die Wohnfläche pro Bauplatz darf maximal 60 qm betragen, bei Überschreitung besteht ein Rückkaufsrecht der Gemeinde an dem erworbenen Bauplatz. Die Wohnfläche ist nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV) in der aktuell geltenden Fassung zu ermitteln. Geprüft wird die Wohnfläche an Hand der Bauvorlagen des Baugesuchs. 

4.   eine Weiterveräußerung des Grundstücks innerhalb von 5 Jahren ist genehmigungspflichtig durch die Gemeinde

5.  der Erwerber bewohnt die Immobile selbst für mindestens 5 Jahre nach Baufertigstellung – bei Fremdbezug ist eine finanzielle Abgabe an die Gemeinde von jährlich 15% des Kaufpreises zu leisten 

6.  falls Eigentum an einem anderen Bauplatz besteht: die vorhandenen Bauplätze sind innerhalb von sechs Monaten zu veräußern, nach Ablauf der Frist besteht ein Rückkaufsrecht der Gemeinde an dem erworbenen Bauplatz. 

Für den Beginn der Frist ist bei den Nummern 1, 2, 4 und 6 das Datum des Kaufvertrags über den Bauplatz zwischen Gemeinde und Käufer maßgeblich.

Bürgermeisteramt


Es tut sich was auf dem Filba-Areal / Wer dabei sein will, hat jetzt die Chance!

Wie bereits mehrfach berichtet, konnte die Gemeinde Kuchen im letzten Jahr das rund 7.240 m² große Areal der ehemaligen Filba-Baustoffhandlung erwerben. Rein äußerlich hat sich noch nichts verändert. Wer nur vorbeifährt, ahnt nicht, dass hier schon bald ein neues „urbanes“ Quartier entstehen wird. Jetzt gibt es erfreuliche und vor allem auch schon konkrete Ergebnisse zu vermelden. Damit ist die Zeit gekommen, nun auch an die Öffentlichkeit zu gehen, um weiteren potentiellen Nutzern und Interessenten die Chance zu geben, hier „einzusteigen“. Neben dem Verkauf eines gewerblichen Bauplatzes und dem Abschluss erster Vorverträge – z. B. mit der Kuchener Cosmas-Apotheke - wurde u. a. ein städtebauliches Konzept entwickelt. Noch in diesem Jahr soll das Baugesuch für die erfolgende Sanierung des im kommunalen Eigentum verbleibenden ehemaligen Bürogebäudes auf den Weg gebracht werden. Bei der Entwicklung des neu entstehenden „urbanen“ Gebietes geht es damit erfreulicherweise deutlich schneller und besser voran, als man dies eigentlich erwarten konnte. Doch der Reihe nach.

Noch sieht alles aus wie bisher… aber nicht mehr lang! Es tut sich was…

Erwerb in 2023

Obwohl man noch keine konkrete Nutzung im Auge hatte, teilte der Kuchener Gemeinderat Anfang 2023 die Einschätzung der Verwaltung, dass mit dem Erwerb des Anwesens die einmalige Chance besteht, an dieser ortsbildprägenden Stelle eine städtebauliche und mit einem nutzungsmäßigen Mehrwert für Kuchen verbundene Aufwertung verwirklichen zu können. Man war sich zudem darin einig, dass die Entwicklung des Areals ohne zeitlichen Druck erfolgen soll. Anfang diesen Jahres erfolgte die vertragsgemäße Besitzübergabe des Areals an die Gemeinde. Zug um Zug wurden zunächst alle Lagerhallen, ein Teil des Hauptgebäudes sowie der komplette Außenbereich übergangsweise verpachtet und damit Einnahmen generiert. 

Urbanes Gebiet geplant

Im Mai letzten Jahres wurde die aus Vertretern des Gemeinderats und der Verwaltung zusammen gesetzte „Projektgruppe Filba-Areal“ ins Leben gerufen; sie traf sich seither vier Mal. Dabei legte man unter anderem fest, dass ein städtebauliches Konzept als Grundlage für weitere Überlegungen unabdingbar wäre. Zielvorgabe für das in der Folge beauftragte Göppinger Büro fai architekten welz + partner war ein „urbanes Gebiet“ u. a. mit folgenden Schwerpunkten:

- Bezahlbares Wohnen (mindestens 20 + x Wohnungen)
- Gesundheitsvorsorge / Nahversorgung „light“
- Nichtstörendes Gewerbe/Arbeitsplätze

Nicht überfrachtet

Im Mai und Juli diesen Jahres präsentierte Architekt Peter Welz zunächst in der Projektgruppe seine städtebaulichen Entwürfe mit mehreren Lösungsansätzen. Diese berücksichtigen die vorgenannten Punkte und die ein oder andere sich nach der ersten Beratung ergebende zusätzliche Anregung aus der Projektgruppe. Das Areal ist großzügig beplant, mit viel Grün und nicht den letzten Quadratmeter zur Bebauung ausnutzend. Gemeinderat und Verwaltung, aber auch der Städteplaner, legten hier großen Wert darauf. Zur alten B10 hin soll eine - die dort platzierten Gebäude verbindende - transparente Lärmschutzwand Blickkontakt ins Quartier ermöglichen und zugleich Schutzfunktion übernehmen. In der Oktobersitzung wird Planer Peter Welz seine Ideen in öffentlicher Sitzung dem Gemeinderat persönlich erläutern. 

 

 Im Modell ist anschaulich dargestellt, wie das Filba-Areal künftig aussehen könnte

In einer ersten Vorabpräsentation durch die Verwaltung zeigte sich das Gremium noch vor der Sommerpause sehr angetan. Damit ist nun die Grundlage für die weitere Entwicklung des Areals gegeben. 

Erste Verträge unterzeichnet

Das Konzept berücksichtigt bereits den Mitte Juli 2024 notariell beurkundeten Verkauf einer Teilfläche an eine renommierte Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft aus der Raumschaft. Hier soll schon in Kürze das Baugesuch zur Erstellung eines 3-geschossigen Bürogebäudes für über 50 Arbeitsplätze zur Genehmigung eingereicht werden. Zudem wurden erste Gespräche zur Erstellung eines größeren Mehrfamiliengebäudes an südlicher Stelle des Areals geführt. Die Gemeinde ist zuversichtlich, dass ein Mehrfamiliengebäude – angedacht ist hier eine „L-Form“ mit 20 + x Wohnungen für Wohnungsbaugesellschaften oder auch Investoren trotz gerade in diesem Bereich nicht leichten Zeiten dennoch interessant sein dürfte. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es nach wie vor auch im Raum Geislingen größeren Bedarf an bezahlbarem Wohnraum gibt. Schon konkreter wird es beim ehemaligen Filba-Bürogebäude. Im Gegensatz zu den angebauten Lagerhallen soll es stehen bleiben. Das Hauptgebäude wird generalsaniert und vermutlich um ein Stockwerk aufgestockt. Hier wird der Schwerpunkt auf dem Bereich „Gesundheit“ liegen. Seitens der Verwaltung wurde hierzu u.a. Kontakt zu diversen Ärzten aufgenommen. Mit Erfolg. Erste Vorverträge für diese wichtige Form der Nutzung sind bereits unterzeichnet. Im Rathaus ist die Freude zudem groß, dass mit Frau Nadine Mollenkopf und ihrer Cosmas-Apotheke ein wichtiger Ankermieter gewonnen werden konnte. Es gäbe durchaus noch Platz für weitere Ärzte bzw. Mieter aus der Gesundheitsbranche, die an diesem attraktiven Standort zu weiteren Synergieeffekten führen könnten. Zudem gibt es auch erste Anfragen für andere Nutzungen in den verbleibenden Gebäudeflächen. Auch hierfür ist die Gemeinde selbstverständlich offen und an Anfragen interessiert. Noch ist hier nicht alles bis in letzte Detail festgelegt, es wird jetzt aber immer konkreter und soll schon bald in baugesuchsreife Pläne – mit denen sich auch der gemeindliche Bauausschuss und der neue Gemeinderat beschäftigen wird – münden. 

 Auch an Flächen Interessiert?

Wer Interesse an den Wohn – oder Gewerbeflächen, den Räumlichkeiten im Filbagebäude usw. hat, kann sich gerne – selbstverständlich vertraulich - mit Bürgermeister Bernd Rößner, der hier die Federführung und auch die Vermarktung übernommen hat, in Verbindung setzen: per Anruf (07331-9882-10) oder E-Mail (broessner@kuchen.de). Auskünfte erteilt gerne auch Bauamtsleiter Heiko Potschkay (07331-9882-15 / hpotschkay@kuchen.de) Wer dabei sein will, sollte sich möglichst bald melden, die Weichen werden jetzt gestellt!

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Einsetzung von Stadtjäger

Die Herren Ulrich Pfeffer und Jürgen Frey wurden offiziell als Stadtjäger für die Gemeinde Kuchen eingesetzt. Sollten Sie Fragen oder Probleme mit Wildtieren auf Ihrem Grundstück oder im Haus haben, können Sie sich an die Herren wenden.

Der Stadtjäger wird nach Beauftragung durch die betroffenen Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte tätig. Die Kosten trägt der jeweilige Auftraggeber, die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Stadtjäger.

Kontakt:
Telefon : 07162 94 13 16 9 oder unter
E-Mail : kontakt@stadtjagd-gp.de

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Die Kuchener Einkaufstasche - Praktisch. Günstig. Elefantastisch.

Die neue Kuchener Einkaufstasche. Sie wollen auch eine? Im Moment noch kein Problem, die ersten einhundert sind allerdings schon weg. Wir haben noch ca. 50 Taschen vorrätig und mittlerweile weitere Taschen nachbestellt…wobei der genaue Liefertermin noch offen ist. Die neuen Kuchener Filztaschen, in schickem steingrau mit schwarz abgesetztem Boden und mit dem roten Aufdruck „Kuchen“ sowie unserem Wappentier versehen, stehen im Bürgerbüro für nur 10 Euro zum Verkauf. Pro verkaufter Tasche wird der Reinerlös von 3 Euro für einen guten Zweck verwendet. Klingt gut? Ist gut! Also, nichts wie hin und diese coole Tasche sichern…so lange der Vorrat reicht, sonst heißt es warten auf die Nachlieferung.

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Meldebescheinigung in Kuchen jetzt auch online erhältlich

Meldebescheinigungen können Kuchener Bürger künftig online beantragen!

Voraussetzung ist dabei, dass man sich über www.service-bw.de ( = Serviceportal Baden-Württemberg) ein Servicekonto anlegt und die Online-Funktion des Personalausweises aktiviert hat. Besonders hervorzuheben ist auch, dass die Online-Beantragung im Gegensatz zur Beantragung im Bürgerbüro kostenlos ist.

Eine Meldebescheinigung wird u.a. zur Anmeldung einer Eheschließung, zur Beantragung von Kindergeld, die Einbürgerung oder das Umschreiben ausländischer Führerscheine benötigt. 

Wir freuen uns, wenn dieses Angebot künftig rege genutzt wird.

Ihr Bürgermeisteramt


Rentenantragstellung im Rathaus vorerst nicht möglich

Aufgrund personeller Engpässe können Rentenanträge vorerst nicht im Rathaus gestellt werden. Die Gemeindeverwaltung ist bemüht dies schnellstmöglich wieder zu ermöglichen. 

Selbstverständlich können Sie trotzdem Ihren Rentenantrag stellen. Dies erledigen Sie bitte wie folgt: 

  • Die Antragstellung soll vorrangig online getätigt werden. Hierzu nutzen Sie bitte die Online-Dienste der Deutschen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de). Welche Unterlagen Sie benötigen sowie weitere Hilfestellungen und Informationen erhalten Sie ebenfalls auf dieser Homepage. 

  • Sollten Sie keinen Online-Zugang haben, wenden Sie sich bitte an die ehrenamtlichen Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung, die Ihnen für eine kostenlose persönliche Beratung zur Verfügung stehen.  

    Im Umkreis von ca. 20 km gibt es einige dieser Berater, u. a.:
    Herr Manfred Schneider, Geislingen, Tel. 0176 45680842
    Herr Bilgeri in Salach, Tel: 07162 460191 (privat)
    Herr Savelsberg in Eislingen/Fils, Tel: 07161 6549233 (privat)
    Herr Till in Heiningen, Tel: 07161 42281 (privat).
    Weitere Berater gibt es in Göppingen, Rechberghausen, ...
    Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin.

    Ehrenamtliche Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung
     
  • Sie können sich außerdem an die Außenstelle der Deutschen Rentenversicherung in Göppingen wenden. Bitte rechnen Sie mit etwas Wartezeit, die Termine sind oft schon für einige Wochen vergeben.  Die Terminvereinbarung erfolgt telefonisch unter Tel.: 0711 84830300.  

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Übersicht über die Standorte der Defibrillatoren

Defibrillatoren können Lebensletter sein und sind sehr leicht zu bedienen. In den letzten Jahren wurden von der Gemeinde Kuchen daher nach und nach in den öffentlichen Gebäuden diese wirklich nützlichen Geräte angeschafft.

Hier eine Übersicht über die Standorte in Kuchen:

Gebäude

Adresse

Standort-Defi im Gebäude

Ankenhalle

Jahnstraße 30

Technikraum

Aussegnungshalle

Friedhof

Eingangstür zum Feierraum

Bahnhofturnhalle

Bahnhofstr. 76

Sporthalle 

Bürgerhaus

Hafengasse 20

EG rechts

Freibad

Jahnstr. 25

Schwimmeisterraum

Grund- und Hauptschule

Staubstr. 14

Lehrerzimmer und Hausmeister

Rathaus

Marktplatz 11

EG vor Zimmer 3

Schwimmbad-Turnhalle  Jahnstr. 23  Sporthalle

Scheuen Sie sich nicht im Notfall einen Defi einzusetzen. Es ist wirklich kinderleicht – einfach die vordere Klappe am Gerät öffnen und der sprachlichen Anweisung des Gerätes folgen.

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Imagefilm der Gemeinde