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  • Landschaftsbild: Kuchen von oben

Kirchenaustritt

Die Erklärung über den Austritt mit bürgerlicher Wirkung aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ist beim Standesamt persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

Sie können die Austrittserklärung entweder

  • persönlich zur Niederschrift abgeben, indem Sie persönlich zum Standesamt gehen und den Austritt mündlich erklären, oder
  • in öffentlich beglaubigter Form einreichen, indem Sie eine schriftliche Austrittserklärung verfassen und Ihre Unterschrift von einem Notar oder einer sonst dazu berechtigten Person beglaubigen lassen. Die Austrittserklärung ist anschließend an das Standesamt zu leiten.

Hinweis: Für Kinder unter 14 Jahren erklären die Sorgeberechtigten den Austritt. Kinder ab zwölf Jahren müssen anwesend sein und einwilligen.

Der Standesbeamte teilt den Austritt der betroffenen Religionsgemeinschaft und der Meldebehörde mit.

Erforderliche Unterlagen
  • Reisepass oder Personalausweis

Hinweis: Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

Kosten: 30,00 Euro pro Person

Zuständiges Amt: Standesamt, Frau Hofmann, Tel. 9882-26, Fax: 9882-13

Kirchenaustritt Online nicht möglich!

Auf Grund vermehrter Fälle möchten wir die Bevölkerung darauf hinweisen, dass ein Kirchenaustritt in Deutschland Online nicht möglich ist. Hierbei handelt es sich um Fake-Seiten, welche 30 Euro kassieren für nichts! Ein Kirchenaustritt muss in Deutschland persönlich beim Standesamt erfolgen. Des Weiteren ist die Kirchenaustrittsgebühr von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.  

Wir bitten um Beachtung! 

Bürgermeisteramt