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Kirchenaustritt

Die Erklärung über den Austritt mit bürgerlicher Wirkung aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ist beim Standesamt persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

Sie können die Austrittserklärung entweder

  • persönlich zur Niederschrift abgeben, indem Sie persönlich zum Standesamt gehen und den Austritt mündlich erklären, oder
  • in öffentlich beglaubigter Form einreichen, indem Sie eine schriftliche Austrittserklärung verfassen und Ihre Unterschrift von einem Notar oder einer sonst dazu berechtigten Person beglaubigen lassen. Die Austrittserklärung ist anschließend an das Standesamt zu leiten.

Hinweis: Für Kinder unter 14 Jahren erklären die Sorgeberechtigten den Austritt. Kinder ab zwölf Jahren müssen anwesend sein und einwilligen.

Der Standesbeamte teilt den Austritt der betroffenen Religionsgemeinschaft und der Meldebehörde mit. Ist nach den Angaben der ausgetretenen Person nicht auszuschließen, dass die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft seinerzeit auch in das Familien- und Heiratsbuch eingetragen worden ist, teilt er den Austritt auch dem insoweit zuständigen Standesbeamten mit.

Erforderliche Unterlagen
  • Reisepass oder Personalausweis
  • bei Verheirateten oder Geschiedenen: zusätzlich Familienstammbuch

Hinweis: Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

Kosten: 30,00 Euro pro Person

Zuständiges Amt: Standesamt, Frau Hofmann, Tel. 9882-26, Fax: 9882-13