BENUTZUNGSORDNUNG
für die
Volkshochschule Kuchen
§ 1
Träger, Name, Organisationsstatut
(1) Träger der
Volkshochschule ist die Gemeinde Kuchen.
(2) Die Volkshochschule führt den Namen "Volkshochschule Kuchen"
(VHS) und hat ihren Sitz in Kuchen.
(3) Die VHS ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Kuchen
und hat die Rechtsform einer unselbstständigen Anstalt.
(4) Die Gemeinde Kuchen gewährt der VHS im Rahmen ihres
Haushaltsplanes angemessene Mittel zur Bestreitung der persönlichen
und sächlichen Ausgaben.
§ 2
Aufgaben und Ziele der VHS
(1) Die VHS dient
vorrangig der Erwachsenenbildung. Sie bietet jedermann Gelegenheit,
Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben oder zu mehren, die
Selbstständigkeit des Urteils zu fördern, zur geistigen
Auseinandersetzung anzuregen und bei der Bewältigung allgemeiner,
persönlicher und beruflicher Probleme zu helfen.
(2) Die VHS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke. Ihre Arbeit erfolgt überparteilich auf demokratischer
Grundlage. Sie ist weder weltanschaulich noch religiös an eine
bestimmte Richtung gebunden.
(3) Die VHS gestaltet ihre Bildungsarbeit in enger Zusammenarbeit
mit anderen Gruppen des öffentlichen Bildungswesens. Grundlage für
ihre Arbeit sind das Weiterbildungsgesetz und die
Landesverfassung.
§ 3
Betrieb
(1) Zur Unterstützung des VHS-Leiters ist bei
der Gemeinde eine VHS-Geschäftsstelle eingerichtet, welche mit der
Erledigung der im Zusammenhang mit der Volkshochschularbeit
anfallenden laufenden Verwaltungstätigkeiten betraut ist.
Der Betrieb der VHS ist in Semester untergliedert. Das
Sommer-Semester beginnt in der Regel am 15.2. eines jeden Jahres
und endet am 14.8. desselben Jahres. Das Winter-Semester beginnt in
der Regel am 15.8. eines jeden Jahres und endet am 14.2. des
darauffolgenden Jahres. Das Programmangebot erstreckt sich jeweils
nur auf ein Semester.
§ 4
Leiter
(1) Der VHS-Leiter wird vom Gemeinderat auf
unbestimmte Zeit als ehrenamtlich Tätiger bestellt.
(2) Der Leiter der VHS ist insbesondere zuständig für die örtliche
Programmplanung, Organisation und Durchführung der Veranstaltungen,
die Auswertung der Erfahrungen, die Erstellung von Statistiken und
Arbeitsplänen, die Kooperation mit anderen Trägern, die
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung sowie auch für unterrichtende
Tätigkeiten im weitesten Sinne wie das Halten von Kontakten zu den
Hörern und Lehrkräften, die Einrichtung neuer Kurse, die Absprache
mit den Lehrkräften im Bedarfsfall, die Gewinnung neuer Lehrkräfte,
die Einführung von Gastreferenten vor den Hörern und die Leitung
von Diskussionsrunden.
Der VHS-Leiter vertritt die VHS nach außen.
(3) Der VHS-Leiter erhält für seine Tätigkeit eine Entschädigung
nach der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche
Tätigkeit. Eine Pauschalierung nach Erfahrungswerten ist
möglich.
§ 5
Beirat
(1) Zur Unterstützung des VHS-Leiters bei der
Programmplanung wird ein Beirat gebildet. Dieser besteht aus dem
VHS-Leiter, einem Vertreter der Gemeindeverwaltung und drei vom
Gemeinderat bestellten sachkundigen Bürgern.
(2) Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats richtet sich nach der
Amtsdauer der Gemeinderäte.
§ 6
Honorar für die Dozenten, freien Mitarbeiter und
sonstige
Dozenten, Referenten und freie Mitarbeiter
erhalten für jede von ihnen geleistete Unterrichtseinheit ein von
der Gemeinde festgelegtes Honorar. Entsprechendes gilt für Personen
oder Organisationen, welche eine Veranstaltung im Rahmen der VHS
durchführen.
§ 7
Wirtschaftsführung
(1) Für die Wirtschaftsführung der
VHS gelten die für die Gemeindewirtschaft jeweils maßgebenden
Vorschriften entsprechend.
(2) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel erfolgt nach der im
Bereich der Gemeindeverwaltung geltenden Regelungen.
§ 8
Finanzierung
(1) Für die Teilnahme an Veranstaltungen
der VHS werden privatrechtliche Entgelte erhoben, die von der
Gemeinde in einer Entgeltordnung festgelegt werden.
(2) Diese Entgelte werden zur Deckung der gesamten Ausgaben für die
Bildungsarbeit der VHS mit herangezogen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Juli 1995 in
Kraft.

