Satzung über die Erhebung einer
Vergnügungssteuer
(Vergnügungssteuersatzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), hat der Gemeinderat der Gemeinde Kuchen am 03.04.2006 folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungsteuer der Gemeinde Kuchen beschlossen:
§ 1
Steuererhebung
Die Gemeinde Kuchen erhebt eine
Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser
Satzung.
§ 2
Steuergegenstand
(1) Der Vergnügungssteuer
unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungs-geräte, die im
Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. Spielhallen, Gaststätten,
Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
(2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt
gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z.B.
Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.
§ 3
Steuerbefreiungen
Von der Steuer nach § 2 Abs. 1
ausgenommen sind
1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die
Benutzung durch Kleinkinder bestimmt
und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere),
2. Geräte ohne
Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahr-märkten,
Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden,
3. Geräte
zur Wiedergabe von Musikdarbietungen (z.B. Musikautomaten),
4. Billardtische,
Tischfußballgeräte und Dart-Spielgeräte,
5. Personalcomputer, die Zugang
zum Internet verschaffen (Internet-PC´s).
§ 4
Steuerschuldner, Haftung
(1) Steuerschuldner ist
derjenige, für dessen Rechnung die in § 2 genannten Geräte aufgestellt sind
(Aufsteller). Mehrere Aufsteller sind Gesamtschuldner.
(2) Neben dem
Steuerschuldner haftet als Gesamtschuldner, wem eine Anzeigepflicht nach § 9
Abs. 2 obliegt.
§ 5
Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der
Steuerschuld
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung des
Gerätes. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt
wird.
(2) Entfällt bei einem bisher steuerfreien Gerät die
Voraussetzung für eine Steuerfreiheit nach § 3, beginnt die Steuerpflicht mit
dem Wegfall dieser Voraussetzung. Bei einem steuerpflichtigen Gerät endet die
Steuerpflicht mit Eintritt der Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach §
3.
(3) Die Steuerschuld für ein Kalendervierteljahr entsteht mit Ablauf
des Kalendervierteljahres. Endet die Steuerpflicht im Laufe eines
Kalendervierteljahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses
Kalendervierteljahr mit dem Ende der Steuerpflicht.
§ 6
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die
Steuer ist
a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch
gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen
abzüglich Röhren-auffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld);
b) bei
Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte. Hat ein
Gerät mehrere selbständige Spielstellen, die unabhängig voneinander und zeitlich
ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser
Spielstellen als ein Gerät.
§ 7
Steuersatz
(1) Der Steuersatz beträgt für jeden
angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes
(§ 2 Abs. 1)
1. mit Gewinnmöglichkeit an den in § 2 Abs. 1 genannten Orten 12
v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token
und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.
2. ohne Gewinnmöglichkeit aufgestellt in einer Spielhalle oder einem
ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs. 3 der
Gewerbeordnung:
128,00 €
aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort: 64,00
€
(2) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes gemäß
Abs. 1 Nr. 2 ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen
Kalendermonat nur einmal erhoben.
(3) Bei einem Wechsel des
Aufstellungsortes eines Gerätes gemäß Abs. 1 Nr. 2 im Gemeindegebiet wird die
Steuer für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, nur einmal
berechnet. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des
Aufstellers; Steuerschuldner für den Kalendermonat, in dem die Änderung
eintritt, bleibt der bisherige Aufsteller.
(4) Macht der
Steuerschuldner (§ 4) glaubhaft, dass bei Geräten gemäß Abs. 1 Nr. 2 während
eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes
nicht gegeben (z.B. Betriebsruhe, Betriebsferien) oder eine Benutzung des
Steuergegenstands für die in § 2 genannten Zwecke aus anderen Gründen nicht
möglich war, wird dieser Kalendermonate bei der Steuerberechnung nicht
berücksichtigt.
§ 8
Festsetzung und Fälligkeit
Die Steuer wird durch
Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Steuerbescheids zu entrichten.
§ 9
Anzeigepflichten
(1) Die Aufstellung und jede
Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes i.S. von § 2 Abs. 1 ist
der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(2) Anzeigepflichtig ist der Steuerschuldner (§ 4) und der Besitzer der
für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke. In der Anzeige
ist der Aufstellungsort, die Art des Geräts im Sinne von § 6 Buchstabe a) mit
genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name
und Anschrift des Aufstellers anzugeben.
(3) Ein bei der Berechnung der
Steuer nach § 7 Abs. 4 nicht zu berücksichtigender Kalendermonat ist vom
Steuerschuldner (§ 4) innerhalb von zwei Wochen nach Ende dieses Zeitraums der
Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
§ 10
Steuererklärung
(1) Der Steuerschuldner hat der
Gemeinde bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Inhalt der Bruttokasse anhand eines
amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Spielgeräten mitzuteilen
(Steuererklärung). Der Steuererklärung sind auf Anforderung alle
Zählwerks-Ausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 6 Buchstabe a) für
den Meldezeitraum anzuschließen. Erfolgt keine Erklärung, so wird der
Kasseninhalt geschätzt.
(2) Für die Steuererklärung nach Abs. 1 ist der
letzte Tag des jeweiligen Kalender-vierteljahres als Auslesetag der elektronisch
ausgezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für das Folgevierteljahr ist
lückenlos an den Auslesetag (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des
Vorvierteljahres anzuschließen.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig i.S. von § 8
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den
Anzeigepflichten nach § 9 Abs. 1 bis 3 und den Meldepflichten in § 10 Abs. 1 und
2 dieser Satzung nicht nachkommt.
§ 12
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese
Satzung tritt rückwirkend ab dem 01.01.2005 in Kraft und ersetzt ab diesem
Zeitpunkt die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom
24.03.2003.
(2) Für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2006 hat der Steuerschuldner bei noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung den Inhalt der Bruttokasse mitzuteilen. § 9 dieser Satzung gilt entsprechend.
Hinweis:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung kann
nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des
Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die vorgenannte
Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die
Verletzung von Verfahren- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist
von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem
Satzungsbeschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen
hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde diesen
Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Kuchen, den 04.04.2006
Rößner
Bürgermeister

