Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
(Verwaltungsgebührensatzung)
vom 15.April 1996
§ 1
Gebührenpflicht
Die Gemeinde Kuchen erhebt für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im
Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung, soweit nicht
Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen
über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde.
§ 2
Gebührenfreiheit
(1) Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen, die
1. Angelegenheiten der öffentlichen Fürsorge und der Kriegsopferfürsorge, die
Durchführung des Schwerbehindertengesetzes und des Heimkehrergesetzes sowie das
Ausweiswesen für Schwerbehinderte betreffen,
2. die Durchführung des Wehrpflichtgesetzes sowie des Unterhaltssicherungsgesetzes
betreffen,
3. dem Arbeitsfrieden dienen,
4. sich aus dem Dienstverhältnis der Beamten, Angestellten, Arbeiter und
Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes ergeben,
5. Gnadensachen betreffen,
6. überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden,
7. in Verfahren vorgenommen werden, die von der Gemeinde ganz oder überwiegend nach den
Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über
Rechtsbehelfe,
8. geringfügiger Natur sind, insbesondere einfache Auskünfte.
(2) Von der Entrichtung der Gebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit
1. das Land Baden-Württemberg,
2. die Bundesrepublik Deutschland,
3. die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des
Landes oder Bundes fürRechnung des Landes oder des Bundes verwaltet werden,
4. die Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände in Baden-Württemberg.
Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die
Gebühren Dritten aufzuerlegen oder in sonstiger Weise auf Dritte umzulegen. Nicht befreit
sind ferner die in § 6 Abs. 4 des Landesgebührengesetzes genannten Sondervermögen,
Betriebe und Unternehmen.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet
1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung
übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung
beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung.
Für Amtshandlungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr
bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 1,50 Euro bis
2.500,00 Euro zu erheben.
(2) Ist eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe
nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem
wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen.
(3) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert
zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf
Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender
Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu
schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.
(4) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, wird ein Zehntel bis zum
vollen Betrag der Gebühr erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit
abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung,
mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Beendigung der Amtshandlung
zurückgenommen oder unterbleibt die Amtshandlung aus sonstigen, vom Schuldner zu
vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur
Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 1,50 Euro.
§ 5
Entstehung der Gebühr
Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der Amtshandlung, für die sie
erhoben wird. Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 4 Absatz 4 Satz 3 dieser Satzung
entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Absatz
4 Satz 3 dieser Satzung mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung.
§ 6
Fälligkeit, Zahlung
(1) Die Gebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt
und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.
(2) Schriftstücke oder sonstige Sachen können bis zur Entrichtung der Gebühr
zurückbehalten oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der
Gebühr übersandt werden.
(3) Die Vornahme einer Amtshandlung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr
ganz oder teilweise vorausgezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird. Von der
Anforderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist
abzusehen, wenn dadurch eine für den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung
entstehen würde oder dies aus sonstigen Gründen unbillig wäre.
§ 7
Auslagen
(1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde erwachsenen Auslagen
inbegriffen. Der Ersatz der Auslagen wird besonders verlangt, soweit diese das übliche
Maß erheblich übersteigen. Der Ersatz der Auslagen wird in der tatsächlichen Höhe
verlangt, wenn für eine Amtshandlung keine Gebühr erhoben wird.
(2) Auslagen nach Abs. 1 Satz 2 sind insbesondere
1. Telegrammgebühren,
2. Reisekosten,
3. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
4. Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung,
5. Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und
Lieferungen,
6. Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.
(3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht
mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.
§ 8
Schlussvorschriften
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
(2) Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungsgebührenordnung vom 15.04.1996 und alle
sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.
Gebührenverzeichnis
Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung
Lfd.Nr. |
Amtshandlung |
Gebühr EUR
() |
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1 |
Ablehnung eines Antrags usw. |
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(§ 4 Abs.
4 Satz 1 der Satzung) |
1/10 bis
volle Gebühr |
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mindestens 1,50 Euro |
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wegen
Unzuständigkeit |
gebührenfrei |
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2 |
Allgemeine Verwaltungsgebühr |
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(§ 4 Abs.
1 Satz 3 der Satzung) |
1,50 2.500,00 Euro |
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3 |
Anträge |
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Bearbeitung
von mündlichen und schriftlichen Anträgen, |
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Erklärungen,
Gesuchen und dergl., die von der Gemeinde |
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nicht in
eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, |
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|
soweit die
Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben |
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oder
angeordnet ist |
1,50 100,00 Euro |
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4 |
Auskünfte |
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insbesondere
aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme |
1,50 50,00 Euro |
|
mündliche
Auskünfte sind gebührenfrei |
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5 |
Bauordnungsrecht |
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5.1 |
Bestätigung des Zeitpunkts
des Eingangs der vollständigen |
0,5 v. T. der Bau- |
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5.2 |
Mitteilung
nach § 53 Abs. 4 LBO |
wie 5.1 |
5.3 |
Benachrichtigung der
Angrenzer im Kenntnisgabe |
5,00 Euro je zu benach- |
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6 |
Befreiung |
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7 |
Beglaubigungen, Bestätigungen |
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7.1 |
Amtliche Beglaubigung von
Unterschriften, Handzeichen
und Siegeln |
1,50 125,00Euro |
. |
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|
7.2 |
Amtliche
Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen,
Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus
amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift
je Seite |
|
7.3 |
Bestätigung
der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, |
0,50
2,50 Euro, |
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7.4 |
Wird die Abschrift,
Ausfertigung, Fotokopie usw. von der |
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|
8 |
Bescheinigungen |
|
8.1 |
Bestätigungen,
Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch
Zweit- und Mehrfertigungen), soweit nichts anderes
bestimmt ist |
5,00 bis 50,00 Euro |
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8.2 |
Gebührenfrei
sind |
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8.2.1 |
Bestätigungen,
die die Gemeinde für den Empfang und die |
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9 |
Bestattungsrecht |
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9.1 |
Ausstellung eines
Leichenpasses (§§ 44
und 45 Bestattungsgesetz) |
|
9.2 |
Unbedenklichkeitsbescheinigung
für Feuerbestattung (§ 16
Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung) |
2,50 bis 15,00 Euro |
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10 |
Feiertagsrecht |
|
10.1 |
Befreiung von verbotenen
Tätigkeiten während des Haupt- |
|
10.2 |
Befreiung vom Tanzverbot an
bestimmten Feiertagen (§§
11, 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz) |
|
10.2.1 |
pro Tag, an dem
Tanzveranstaltungen von 3.00 bis 24.00 Uhr verboten
sind |
|
10.2.2 |
pro Tag, an dem
Tanzveranstaltungen während des ganzen |
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11 |
Fundsachen |
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|
Aufbewahrung
einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer
oder Finder |
|
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11.1 |
bei Sachen bis zu 500,--
Wert |
2% des Wertes, |
11.2 |
bei Sachen über 500,--
Wert |
2% von 500 Euro und |
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|
12 |
Genehmigungen,
Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art, soweit
nichts anderes |
|
13 |
Gutachten
(Augenscheine) nach dem Wert des Gegenstands |
1 bis 5 % , mindestens
jedoch |
|
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14 |
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses |
|
14.1 |
Auskunft
aus der Kaufpreissammlung |
2,50 bis 50,00 Euro |
14.2 |
Auskunft
über Bodenrichtwerte |
2,50 bis 25,00 Euro |
|
|
|
15 |
Kirchenaustritt |
|
|
Amtshandlungen
im Kirchenaustrittsverfahren je Person |
10,00 bis 50,00 Euro |
|
|
|
|
|
|
16 |
Melderecht |
|
16.1 |
Auskünfte
aus dem Melderegister |
|
16.1.1 |
einfache
Auskunft (§ 32 Abs. 1 Meldegesetz - MG) |
6,00 Euro |
16.1.2 |
erweiterte
Auskunft (§ 32 Abs. 2 MG) |
12,00 Euro |
16.1.3 |
Gruppenauskunft
(§ 32 Abs. 3, § 34 Abs. 1, 2 und 3 MG) |
2,00 Euro |
|
|
|
16.1.4 |
Gruppenauskunft nach Nr.
16.1.3, die mit Hilfe der automatischen
Datenverarbeitung gegeben wird |
|
16.2 |
Datenübermittlungen |
|
16.2.1 |
Datenübermittlungen
an Behörden und sonstige öffentliche |
|
|
|
|
|
|
|
16.2.2 |
Datenübermittlung
nach Nr. 16.2.1, die mit Hilfe der automatischen
Datenverarbeitung vorgenommen wurde |
|
16.2.3 |
Datenübermittlung
an den Südwestrundfunk bzw. an die |
0,20 Euro
für jede Person |
16.3 |
Ausstellung
einer Wählbarkeitsbescheinigung |
20,00Euro |
16.4 |
Sonstige Bescheinigungen der
Meldebehörde Zusätzliche
Meldebestätigungen und sonstige Bescheinigungen Werden
mehrere gleichlautende Bescheinigungen gleichzeitig |
6,00Euro |
16.5 |
Sonstige
Amtshandlungen der Meldebehörde |
3,00 bis
500,00 Euro |
|
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|
16.6 |
Gebührenfrei
sind |
|
16.6.1 |
die
Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die |
|
16.6.2 |
die
Auskunft an den Betroffenen (§ 11 MG), |
|
16.6.3 |
die
Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung von |
|
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17 |
Ausstellung
einer Ersatzlohnsteuerkarte |
6,00Euro |
|
|
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18 |
Rechtsbehelfe |
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|
(Widerspruch,
Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, |
|
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|
|
18.1 |
wenn die Rechtsbehelfe im
wesentlichen als unzulässig oder unbegründet
zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem
Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung
oder Entscheidung beantragt hat |
5,00 bis 250,00Euro |
18.2 |
bei Zurücknahme der
Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, |
mindestens 1,50 Euro |
|
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|
19 |
Sammlungswesen |
|
|
Erlaubnis
nach § 3 Sammlungsgesetz |
10,00 bis 200,00 Euro |
|
|
|
20 |
Negativzeugnis gem. § 28 Abs. 1 BauGB |
12,50 Euro |
|
|
|
21 |
Schreibgebühren |
|
21.1 |
Ausfertigungen und
Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen
von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Beglaubigungsvermerk
wird mitgerechnet) |
|
21.1.1 |
für
Schriftstücke, die in deutscher Sprache abgefasst sind |
5,00 Euro |
21.1.2 |
für
Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind |
10,00 Euro |
21.1.3 |
Für
Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, |
6,50 Euro |
21.2 |
Für
Ablichtungen (Fotokopien) und mittels EDV |
|
|
erstellte
Mehrstücke werden erhoben |
|
21.2.1 |
bei einem
Format bis zu DIN A4 |
|
|
für die
erste Seite |
1,00Euro |
|
für jede
weitere Seite |
0,50 Euro |
21.2.2 |
bei einem
größeren Format |
|
|
für die
erste Seite |
1,50 Euro |
|
für jede
weitere Seite |
1,00 Euro |
21.3 |
Vervielfältigungen
auf mechanischem Wege je nach Umfang, |
|
|
Schwierigkeit
und Aufwand, je Seite |
1,00 bis 5,00Euro |
|
|
|
22 |
Straßenrechtliche Sondernutzung |
|
|
Erteilung der Erlaubnis zur
Benutzung einer Straße über den
Gemeingebrauch hinaus |
|
|
|
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23 |
Zurücknahme eines Antrags |
|
|
(§ 4 Abs. 4 Satz 3 der
Satzung) |
1/10 bis ½ der vollen Gebühr, |
Hinweis:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Erlaß der Satzung wird nach § 4 Abs.4
GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der
öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Kuchen geltend
gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu
bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung,
die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Kuchen,
den 12.10.2001
Bürgermeisteramt:
Rößner
Bürgermeister

