Polizeiliche Umweltschutzverordnung
Polizeiverordnunggegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)
Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469) wird mit Zustimmung des Gemeinderats verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen sind
alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2
Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr
stattfindet.
(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr
gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht
auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege
die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als
Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne
von § 42 Abs. 4a StVO und Treppen (Staffeln).
(3) Grün- und Erholungsanlagen
sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der
Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu
gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche
Kinderspielplätze.
Abschnitt 2
Schutz gegen Lärmbelästigung
§ 2
Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern,
Musikinstrumenten u. ä.
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher,
Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder
elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass
andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte
oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im
Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
(2) Abs. 1
gilt nicht:
a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und
bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
b) für
amtliche Durchsagen.
§ 3
Lärm aus Gaststätten
Aus Gaststätten und
Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der
Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere
erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls
geschlossen zu halten.
§ 4
Lärm von Sport- und Spielplätzen
(1) Sport- und
Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind,
dürfen
vom 01.April bis 30.September in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 08.00
Uhr und
vom 01.Oktober bis 31.März in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 08.00
Uhr
nicht benützt werden.
(2) Bei Sportplätzen bleiben die
Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die
Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt.
§ 5
Haus- und Gartenarbeiten
(1) Haus- und
Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen
vom 01.April bis 30.September in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und
von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr
vom 01.Oktober bis 31.März in der Zeit von 12.00
Uhr bis 14.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 08.00 Uhr
nicht ausgeführt
werden.
(2) Die Vorschriften nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz,
insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32.
BImSchV - ), bleiben unberührt.
§ 6
Wertstoffsammelbehälter
(1) Wertstoffsammelbehälter
dürfen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
nicht benutzt werden.
(2) Die Vorschriften nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32.Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung –
32.BImSchV -) bleiben unberührt.
§ 7
Lärm durch Tiere
Tiere, insbesondere Hunde, sind so
zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den
Umständen unvermeidbar gestört wird.
Abschnitt 3
Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der
Allgemeinheit
§ 8
Abspritzen von Fahrzeugen
Das Abspritzen von
Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt.
§ 9
Benutzung öffentlicher Brunnen
Öffentliche Brunnen
dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten,
sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.
§ 10
Verkauf von Lebensmitteln im Freien
Werden Speisen
und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste
und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen.
§ 11
Gefahren durch Tiere
(1) Tiere sind so zu halten
und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
(2) Das Halten von
Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre
Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der
Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Im Innenbereich (§§ 30 - 34
Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu
führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf
das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
§ 12
Verunreinigung durch Hunde
Der Halter oder Führer
eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen,
in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort
abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
§ 13
Taubenfütterungsverbot
Tauben dürfen auf
öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht
gefüttert werden.
§ 14
Belästigung durch Ausdünstungen u. ä.
Übel riechende
Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert,
verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit
geschädigt oder erheblich belästigt werden.
§ 15
Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen
(1)
An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder
den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde
untersagt
- außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen,
Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren;
- andere als dafür zugelassene Flächen
zu beschriften oder zu bemalen.
Dies gilt auch für bauliche oder sonstige
Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und
Erholungsanlagen einsehbar sind.
(2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu
erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine
Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.
(3) Wer
entgegen den Verboten des § 15 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern
plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt,
ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft
unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den
Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen
oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.
§ 16
Belästigung der Allgemeinheit
(1) Auf öffentlichen
Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:
1.
das Nächtigen,
2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders
aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des
Bettelns,
3. das Verrichten der Notdurft,
4. das Lagern oder dauerhafte
Verweilen außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie
Grillstellen u.ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des
Alkoholgenusses, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu
belästigen,
5. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln.
6.
Gegenstände wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür bestimmte
Abfallbehälter.
(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des
Betäubungsmittelgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des
Landesabfallgesetzes bleiben unberührt.
Abschnitt 4
Schutz der Grün- und Erholungsanlagen
§ 17
Ordnungsvorschriften
(1) In den Grün- und
Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften
untersagt,
1. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen
außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend
gekennzeichneten Flächen zu betreten;
2. sich außerhalb der freigegebenen
Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder
Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern;
3. außerhalb der
Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen
oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch die Ruhe Dritter gestört oder
Besucher belästigt werden können;
4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder
sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener
Feuerstellen Feuer anzumachen;
5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder
Steine zu entfernen;
6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder
Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf
Kinderspielplätze oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;
7.
Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen
zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
8.
Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;
9.
Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür
besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport
(Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) /oder Inline-Skating/
zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;
10. Parkwege
zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und
fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher
nicht gefährdet werden.
(2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benützt werden.
Abschnitt 5
Anbringen von Hausnummern
§ 18
Hausnummern
(1) Die Hauseigentümer haben ihre
Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der
Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2) Die
Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut
lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die
Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße
zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang
oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes
befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen.
Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am
Grundstückszugang angebracht werden.(3) Die Ortspolizeibehörde kann im
Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen
sind, so weit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten
ist.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 19
Zulassung von Ausnahmen
Entsteht für den Betroffenen
eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen
Interessen entgegenstehen.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinn von
§ 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte,
Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur
Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,
2. entgegen
§ 3 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt,
durch den andere erheblich belästigt werden,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Sport-
und Spielplätze benützt,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten
durchführt,
5. entgegen § 6 Abs.1 Wertstoffbehälter außerhalb der zulässigen
Zeiten benutzt,
6. entgegen § 7 Tiere so hält, dass andere erheblich
belästigt werden,
7. entgegen § 8 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen
abspritzt,
8. entgegen § 9 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung
benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,
9. entgegen § 10
geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält,
10.
entgegen § 11 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet
werden,
11. entgegen § 11 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der
Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,
12. entgegen § 11 Abs. 3 Hunde
frei umherlaufen lässt,
13. entgegen § 12 als Halter oder Führer eines Hundes
verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,
14. entgegen
§ 13 Tauben füttert,
15. entgegen § 14 übel riechende Gegenstände und Stoffe
lagert, verarbeitet oder befördert,
16. entgegen § 15 Abs. 1 plakatiert oder
nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter
der in § 15 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt,
17.
entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt,
18. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 2 bettelt
oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,
19. entgegen § 16 Abs. 1 Nr.
3 die Notdurft verrichtet,
20. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 außerhalb von
Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u.ä., ausschließlich
oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses lagert oder dauerhaft
verweilt,
21. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 5 Betäubungsmittel öffentlich
konsumiert,
22. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 6 Gegenstände wegwirft oder
ablagert,
23. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder
sonstige Anlagenflächen betritt,
24. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der
freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen
aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen oder Sperren
überklettert,
25. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze
oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche
Übungen treibt,
26. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen,
Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb
zugelassener Feuerstellen Feuer macht,
27. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 5
Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,
28. entgegen
§ 17 Abs. 1 Nr. 6 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf
Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt,
29. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 7
Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen
beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt,
30. entgegen § 17
Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,
31.
entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie
außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen
Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) /oder
Inline-Skating/ betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt,
32. entgegen
§ 17 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt,
33. entgegen §
17 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt,
34. entgegen § 17 Abs. 1 als
Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern
versieht,
35. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 18 Abs. 2 nicht
unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 18 Abs. 2
anbringt.
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 19 zugelassen
worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 Polizeigesetz
und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße
geahndet werden.
§ 20
Inkrafttreten
(1) Diese Polizeiverordnung tritt am
01.April 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die früheren
Polizeiverordnungen, die dieser Polizeiverordnung entsprechen oder
widersprechen, außer Kraft. Das ist insbesondere die Polizeiverordnung gegen
umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz von Grün-
und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche
Umweltschutz-Verordnung) vom 10.03.2006.
Kuchen den, 26.März 2007
Ortspolizeibehörde
Rößner
Bürgermeister
Hinweis auf § 4 Abs.4 GemO
Eine etwaige Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Polizeiverordnung wird
nach § 4 Abs. 4
GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines
Jahres seit der Bekanntmachung dieser Polizeiverordnung gegenüber der Gemeinde
geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu
bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzung oder die Bekanntmachung der Polizeiverordnung verletzt sind.
Verfahrensvermerke:
Der Gemeinderat hat dieser Polizeiverordnung am
26.03.2007 zugestimmt. Sie wurde nach der örtlichen Bekanntmachungsatzung am
30.März 2007 öffentlich bekannt gemacht. Sie ist damit am 01.April 2007 in Kraft
getreten (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 PolG). Sie wurde dem Landratsamt
Göppingen mit Bericht vom 30.03.2007 vorgelegt (§ 16 PolG).
Kuchen den, 30.März 2007
Rößner
Bürgermeister

