1. Allgemeines
1.1 Der Kindergarten hat die Aufgabe, die
Erziehungs- und Bildungsarbeit der Familien zu unterstützen, zu ergänzen und
fortzuführen. Er will den individuellen Bedürfnissen und Interessen des Kindes
dienen und dieses in seiner Gesamtpersönlichkeit fördern. Um den Bildungs- und
Erziehungsauftrag des Kindergartens erfüllen zu können, orientiert sich die
Erzieherin an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen
Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie und Pädagogik sowie an ihren Erfahrungen
in der praktischen Kindergartenarbeit.
1.2 Die Erziehung im Kindergarten soll
auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen,
weltanschaulichen, religiösen und sprachlichen Gegebenheiten Rücksicht
nehmen.
2. Aufnahme
2.1 In den Kindergarten werden
Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht
aufgenommen, soweit Plätze vorhanden sind. Der Träger legt die Grundsätze für
die Aufnahme der Kinder in den Kindergarten fest.
2.2 Kinder, die körperlich,
geistig oder seelisch behindert sind, können den Kindergarten nur dann besuchen,
wenn ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann, ohne dass die
Belange der übrigen Kinder beeinträchtigt werden.
2.3 Die Leiterin regelt die
Aufnahme der Kinder nach den vom Träger im Benehmen mit dem Elternbeirat (Anlage
1) festgelegten Grundsätzen und Beschlüssen.
2.4 Jedes Kind muß vor Aufnahme
in den Kindergarten ärztlich untersucht werden.
Als ärztliche Untersuchung
gilt auch die Vorsorgeuntersuchung. Die ärztliche Untersuchung darf nicht länger
als 12 Monate vor der Aufnahme in den Kindergarten zurückliegen (Anlage
2).
2.5 Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die
ärztliche Untersuchung (Anlage 3) und nach Unterzeichnung des Aufnahmeformulars
und der Erklärung (Anlagen 4 und 5).
3. Abmeldung
3.1
Die Abmeldung muss schriftlich mindestens 4 Wochen zum Monatsende an das
Bürgermeisteramt Kuchen erfolgen.
3.2 Einer Abmeldung bedarf es nicht, wenn
das Kind zum Ende des Kindergartenjahres (31.7.) in die Schule
überwechselt.
3.3 Längeres unentschuldigtes Fehlen berechtigt den Träger zur
Neubesetzung des Platzes.
4. Besuch des Kindergartens,
Öffnungszeiten und Ferien
4.1 Im Interesse des Kindes und der Gruppe
soll der Kindergarten regelmäßig besucht werden.
4.2 Fehlt ein Kind länger
als 3 Tage, ist die Erzieherin zu benachrichtigen.
4.3 Das Kindergartenjahr
beginnt und endet mit dem Ende der Kindergartensommerferien, die vom Träger im
Einvernehmen mit dem Elternbeirat festgelegt werden.
4.4 Der Kindergarten ist
geöffnet: (Regelöffnungszeit)
Montag - Freitag jeweils von 8.00 bis 12.00 Uhr
sowie
Montag - Donnerstag jeweils von 13.30 bis 16.00
Uhr.
Zusatzbetreuung:
In Absprache mit der Leiterin wird für einzelne
Kinder eine Zusatzbetreuung ab 7.30 Uhr bzw. bis 12.30 Uhr eingerichtet.
4.5
Die Kinder sollen nicht vor der Öffnungszeit im Kindergarten eintreffen. Bei
Zusatzbetreuung nach Ziff.4.4 gilt die mit der Leiterin vereinbarte
Betreuungszeit.
4.6 Es wird gebeten, die Kinder pünktlich und nicht vor den
genannten Schließungszeiten abzuholen.
4.7 Die erzieherisch tätigen
Mitarbeiter sind zur beruflichen Fortbildung verpflichtet. Kann bei
Fortbildungsveranstaltungen keine Vertretung geregelt werden, wird der
Kindergarten ausnahmsweise geschlossen.
4.8 Muß der Kindergarten aus
besonderem Anlass (z.B. wegen Erkrankung oder sonstiger dienstlicher
Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Eltern rechtzeitig hiervon
unterrichtet. Die Gemeinde ist bemüht, eine über die Dauer von 3 Tagen
hinausgehende Schließung des Kindergartens zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn
der Kindergarten zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten
geschlossen werden muss.
5. Elternbeitrag
5.1 Als
Benutzungsentgelt wird ein Elternbeitrag erhoben, der in Übereinstimmung mit der
Regelung der kirchlichen Kindergartenträger in der Gemeinde festgesetzt
wird.
5.2 Der monatliche Elternbeitrag beträgt für jeden angefangenen Monat
für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind 75,-- €
für ein Kind aus
einer Familie mit zwei Kindern 57,-- €
für ein Kind aus einer Familie mit
drei Kindern 38,-- €
Bei vier und mehr Kindern in der Familie werden keine
Elternbeiträge erhoben. Berücksichtigt werden alle Kinder bis zum vollendeten
18. Lebensjahr.
Bei regelmäßiger Inanspruchnahme der Zusatzbetreuung erhöht
sich der Elternbeitrag um jeweils 10%.
Eine Anpassung des Beitrags an die
Kostensteigerung bleibt vorbehalten. Der Elternbeitrag wird im Wege des
Bankeinzugsverfahrens erhoben (Anlage 6).
5.3 Da der Elternbeitrag eine
Beteiligung an den gesamten Betriebskosten des Kindergartens darstellt, ist er
auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen und
bis zum Ausscheiden des Kindes voll zu bezahlen.
Für Schulanfänger ist der
Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in dem die
Kindergartensommerferien beginnen.
5.4 In Härtefällen kann gemäß dem
Bundessozialhilfegesetz eine Übernahme des Elternbeitrags beim
Jugendamt/Sozialamt/Bürgermeisteramt beantragt werden.
5.5 Sollte es
Eltern/Erziehungsberechtigten nicht möglich sein, die Elternbeiträge zu leisten,
kann der Beitrag in begründeten Fällen ermäßigt werden. Die Entscheidung
hierüber trifft die Gemeinde.
6. Aufsicht
6.1 Die
erzieherisch tätigen Mitarbeiter sind während der Öffnungszeiten des
Kindergartens für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
6.2 Auf dem
Weg zum und vom Kindergarten sind die Eltern/Erziehungsberechtigten für ihre
Kinder verantwortlich (Anlage 5).
Insbesondere tragen die
Eltern/Erziehungsberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß vom
Kindergarten abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung
gegenüber dem Träger (Anlage 5), ob das Kind allein nach Hause gehen darf.
6.3 Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die
erzieherisch tätigen Mitarbeiter in den Räumen des Kindergartens und endet mit
der Übergabe des Kindes in die Obhut eines Erziehungsberechtigten bzw. einer von
den Eltern/Erziehungsberechtigten mit der Abholung beauftragten Person. Haben
die Eltern/Erziehungsberechtigten erklärt, dass das Kind allein nach Hause gehen
darf, endet die Aufsichtspflicht beim Verlassen des Kindergartens an der
Grundstücksgrenze
.
7. Versicherungen
7.1 Die Kinder
sind nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung gegen Unfall
versichert
- auf dem direkten Weg zum und vom Kindergarten,
- während des
Aufenthalts im Kindergarten,
- während aller Veranstaltungen des
Kindergartens außerhalb seines Grundstücks (Spaziergang, Feste u.dgl.).
7.2
Alle Unfälle, die auf dem Wege vom und zum Kindergarten eintreten und eine
ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leiterin des Kindergartens
unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden
kann.
7.3 Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der
Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Es wird
daher empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Kindes zu zeichnen.
7.4
Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften u.U. die Eltern. Es wird
daher empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
8. Regelung in Krankheitsfällen
8.1 Bei
Erkältungskrankheiten, Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall und
Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten. Das gleiche gilt beim Auftreten von
Läusen, Flöhen u.ä.
8.2 Bei Erkrankung des Kindes oder eines
Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.B. Diphtherie, Masern,
Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Ziegenpeter, Wochentölpel,
Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankung, Gelbsucht, übertragbare
Augen- oder Hautkrankheiten) muss der Kindergartenleiterin sofort Mitteilung
gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch des
Kindergartens ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen.
8.3 Bevor das Kind
nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit - auch in der Familie - den
Kindergarten wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
erforderlich.
Besucht das Kind wieder den Kindergarten, ohne dass diese
Bescheinigung vorgelegt wurde, haften die Eltern/Erziehungsberechtigten für die
Folgen.
9. Elternbeirat
Nach den Bestimmungen des
Kindergartengesetzes für Baden-Württemberg werden die Eltern durch einen
jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit des Kindergartens beteiligt
(siehe hierzu die in der Anlage 1 angeschlossenen
Richtlinien).
10. Verbindlichkeit
Diese
Kindergartenordnung wird den Eltern/Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung
ausgehändigt und durch Unterschrift auf dem Aufnahmebogen und der Erklärung in
ihrer jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt. Dadurch wird ein
Vertragsverhältnis zwischen dem Träger des Kindergartens und den
Eltern/Erziehungsberechtigten begründet.
11. Zustimmung des
Gemeinderats
Der Gemeinderat der Gemeinde Kuchen hat die
vorstehenden Kindergartenrichtlinien am 21.5.1990 beschlossen.
Ziffer 4.4
wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 30.März 1992 geändert. Die Ziff.5.2 wurde
durch Gemeinderatsbeschluss vom 27.03.2000 mit Wirkung vom 01.09.2000 geändert.
Die Ziffer 5.2 wurde durch Gemeinderatsbeschluss mit Wirkung vom 01.09.2004
geändert.