Hundesteuersatzung ab 2006
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kuchen am 28.11.2005 folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer beschlossen:
§ 1
Steuergegenstand
(1) Die Gemeinde erhebt die
Hundesteuer nach dieser Satzung.
(2) Der Steuer unterliegt das Halten von
Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht
ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient.
(3) Wird ein Hund
gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Gemeinde Kuchen
steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seine Hauptwohnung in Kuchen hat.
§ 2
Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger
(1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines
Hundes.
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt
oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung
aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt
als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht
oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
(3) Alle in einem Haushalt
gehaltenen Hunde gelten als von den Haushalts-mitgliedern gemeinsam
gehalten.
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere
Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(5) Ist der Hundehalter nicht zugleich
Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als
Gesamtschuldner.
§ 3
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die
Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden
Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei
Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines
Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.
(2) Die
Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hunde-haltung
beendet wird. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt.
§ 4
Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer
(1) Die
Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das
Kalenderjahr.
(2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar
für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten
Hund.
(3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht
die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht.
§ 5
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für
jeden Hund 96,00 €. Für das Halten eines Kampfhundes gemäß Abs. 3 beträgt der
Steuersatz, abweichend von Satz 1, 480,00 Euro. Beginnt oder endet die
Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der
Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
(2) Hält ein
Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1
geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 192,00 Euro, für
den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 960,00 Euro. Steuerfreie Hunde (§
6) sowie Hunde in einem Zwinger (§ 7) bleiben hierbei außer Betracht.
(3)
Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme
rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen
und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie Bullmastiff, Mastino
Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire
Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inu.
(4) Die
Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt das zweifache des
Steuersatzes nach Absatz 1 Satz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde
gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die
Zwingersteuer nach Satz 1.
§ 6
Steuerbefreiungen
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu
gewähren für das Halten von
1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder
sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind
Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG"
oder "H" besitzen,
2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die
Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der
Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
§ 7
Zwingersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens
zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen
Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser
Rasse nach § 5 Abs. 4 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die
gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten
Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.
(2) Die Ermäßigung ist nicht zu
gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden
sind sowie für die Zucht von Kampfhunden im Sinne von § 5 Abs. 3.
§ 8
Allgemeine Bestimmungen über
Steuervergünstigungen
(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung
oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei
Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn
der Steuerpflicht maßgebend.
(2) Die Steuervergünstigung ist zu versagen,
wenn
1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen
wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
2. in den
Fällen des § 7 keine ordnungsmäßigen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die
Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Gemeinde nicht
bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der
Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die
Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen.
3. in den
Fällen des § 6 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb
von 12 Monaten vor dem in Absatz 1
bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde.
(3) Für
Kampfhunde im Sinne des § 5 Abs. 3 werden Steuervergünstigungen nicht
gewährt.
§ 9
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer wird
durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
des Steuerbescheides zu entrichten.(2) In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3
ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden
Teilbetrag festzusetzen.
(3) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3
Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein
Änderungsbescheid.
§ 10
Anzeigepflicht
(1) Wer im Gemeindegebiet einen über
3 Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der
Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde
schriftlich unter Angabe der Hunderasse anzuzeigen.
(2) Endet die
Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte
Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb eines Monats schriftlich
anzuzeigen.
(3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn
feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht
beginnt, beendet wird.
(4) Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige
nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.
§ 11
Hundesteuermarken
(1) Für jeden Hund, dessen
Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die
Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben.
(2) Die Hundesteuermarken bleiben
für die Dauer der Hundehaltung gültig. Die Gemeinde Kuchen kann durch
öffentliche Bekanntmachung Hundesteuer-marken für ungültig erklären und neue
Hundesteuermarken ausgeben.
(3) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 7
herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken.
(4) Der Hundehalter hat
die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des
umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen
und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.
(5)Endet eine
Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der
Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Gemeinde zurückzugeben.
(6) Bei
Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine
Gebühr von 3,-- € ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar
gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückgeben.
Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die
wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 8
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer
Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 zuwiderhandelt.
§ 13
Übergangsbestimmung
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
diese Satzung einen Kampfhund im Sinne des § 5 Abs. 3 im Gemeindegebiet hält,
hat dies innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieser Satzung der
Gemeinde Kuchen schriftlich anzuzeigen.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom
14.10.1996 in der Fassung vom 14.04.2003 außer Kraft.
Hinweis:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung kann
nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des
Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die vorgenannte
Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahren- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde diesen Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Kuchen, den 29.11.2005
Rößner
Bürgermeister

