Hauptsatzung vom 05.September 1994
I. Form der Gemeindeverfassung
§ 1
Gemeinderatsverfassung
Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.
II. Gemeinderat
§ 2
Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde.
Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle
Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat dem Bürgermeister bestimmte
Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der
Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von
Mißständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
§ 3
Zusammensetzung
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den
ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte).
III. Bürgermeister
§ 4
Rechtsstellung
Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.
§ 5
Zuständigkeiten
(1)Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er
ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der
Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Der
Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung
und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben.
Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit
angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten ist.
(2)Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit
sie ihm nicht bereits nach Abs. 1 zukommen:
2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 8.000,--Euro
im Einzelfall;
2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur
Verwendung von Deckungsreserven bis zu 3.000,-- Euro im Einzelfall;
2.3 personalrechtliche Entscheidungen von unständig Beschäftigten, Beamtenanwärtern,
Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen;
2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie
Unterstützungen und von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien;
2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen
Freigebigkeitsleistungen bis zu 1.000,-- Euro im Einzelfall;
2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall
2.6.1 bis zu 2 Monaten in unbeschränkter Höhe
2.6.2 bis zu 6 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,-- Euro;
2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche,
die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder
die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im
Einzelfall nicht mehr als 1.000,-- Euro beträgt;
2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum
oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im
Wert bis zu 5.000,-- Euro im Einzelfall;
2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem
jährlichen Miet- oder Pachtwert von 1.000,-- Euro im Einzelfall, ausgenommen Vermietung
gemeindeeigener Wohnungen;
2.10 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 1.500,-- Euro im Einzelfall;
2.11 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung
darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen
Mitwirkung vorliegt;
2.12 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen
einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat;
2.13 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der
Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen
Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 13.7.1970 mit ihren Änderungen außer
Kraft.
Änderungen zum 01.01.2002

