Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
§ 1
Entschädigung nach Durchschnittssätzen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres
Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
bis zu 2 Stunden 10,-- Euro
bis zu 3 Stunden 19,-- Euro
bis zu 6 Stunden 34,-- Euro
von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 42,-- Euro
§ 2
Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme
(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je 1/2 Stunde vor
ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme).
Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als 1 Stunde,
so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der
zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.
(2) Die Entscheidung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die
Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.
(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer
der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die
Vorschriften des Abs. 1 bleiben unberührt. Besichtigungen werden in die Sitzung
eingerechnet.
(4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf
zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.
§ 3
Aufwandsentschädigung
(1) Gemeinderäte erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen und ihres
Verdienstausfalls für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderats und seiner
Ausschüsse, soweit diese um 17.00 Uhr oder später beginnen, eine Aufwandsentschädigung
als Sitzungsgeld in Höhe von 27,--Euro je Sitzung.
(2) Gemeinderäte erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen und ihres
Verdienstausfalls für die Teilnahme an den Sitzungen zur Vorbereitung von Gemeinderats-
oder Ausschusssitzungen (Fraktionssitzungen) eine Aufwandsentschädigung in Höhe von
25,-- Euro je Sitzung. Pro Gemeinderats- oder Ausschusssitzung wird nur für eine
Fraktionssitzung eine Aufwandsentschädigung nach Satz 1 gewährt.
§ 4
Reisekostenvergütung
Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindegebiets erhalten ehrenamtlich
Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und § 3 eine Reisekostenvergütung in
entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
Maßgebend ist die Reisekostenstufe B, für die Fahrtkostenerstattung die für
Dienstreisende der Besoldungsgruppen A 8 - A 16 geltende Stufe.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.9.1976 in Kraft.
(1. Änderung zum 01.10.1980
2. Änderung zum 20.02.1987
3. Änderung zum 01.01.1991
4. Änderung zum 01.01.1995
5.Änderung zum 01.01.2000
6. Änderung zum 01.01.2001)

