S A T Z U N G
zur Regelung des Marktwesens
- Marktordnung -
Aufgrund der §§ 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.F. vom 3.
Oktober 1983 (Ges.Bl.S. 577) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kuchen in sei-ner Sitzung
vom 24.3.1986 folgende Marktordnung als
Satzung
beschlossen:
§ 1
Öffentliche Einrichtung/Markttage
Die Gemeinde Kuchen betreibt folgende Märkte als öffentliche Einrichtung:
1. Lichtmessmarkt (als Jahrmarkt)
Markttag ist jeweils der 2. Februar; fällt dieser Tag auf einen Sonntag, dann findet der
Markt am vorhergehenden Samstag statt.
2. Pfingstmarkt (als Jahrmarkt)
Markttag ist jeweils der Pfingstmontag
3. Adventsmarkt (als Jahrmarkt)
Markttag ist jeweils der 1. Advent.
§ 2
Marktplatz
(1) Lichtmess- und Pfingstmarkt (Krämermarkt einschließlich Schausteller und
Vergnügungsunternehmen) finden jeweils auf dem Marktplatz, in der Hafengasse
Pfarrgasse und in der Seetalbachstraße von Gebäude 15 bis zur Einmündung der Hohle
Gasse statt.
(2) Der Adventsmarkt findet auf dem Marktplatz, in der Hafengasse, Pfarrgasse und
Kirchgasse statt.
§ 3
Marktzeit
(1) Für die einzelnen Märkte werden folgende Verkaufszeiten festgesetzt:
- Lichtmessmarkt 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
- Pfingstmarkt 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr
- Adventsmarkt 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr
(2) Schausteller und Vergnügungsunternehmen dürfen ihren Betrieb nicht vor 11.30 Uhr
aufnehmen und müssen um 21.00 Uhr geschlossen haben.
Am Samstag und Sonntag vor dem Pfingstmarkt darf der Spielbetrieb bis 22.00 Uhr ausgedehnt
werden.
(3) Außerhalb dieser Zeiten darf weder feilgeboten noch verkauft werden.
§ 4
Gegenstände des Jahrmarktverkehrs
Auf den Jahrmärkten dürfen alle nach den §§ 68 und 68 a der Gewerbeordnung
zugelassenen Waren und Gegenstände feil gehalten werden.
§ 5
Standplätze
(1) Auf dem Marktplatz dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus
angeboten und verkauft werden.
(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf schriftlichen Antrag. Sie ist nicht
übertragbar. Mit dem Antrag sind Angaben über
- Größe des Standes bzw. Platzes
- Gegenstand des Unternehmens
- die zum Verkauf bestimmten Gegenstände
zu machen.
(3) Am Tag des Marktes wird der Standplatz durch den vom Gemeinderat bestellten
Marktmeister nach marktbetrieblichen Erfordernissen zugewiesen. Tausch der Standplätze
ist nur mit Genehmigung des Marktmeisters möglich. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung
oder Behalten eines bestimmten Standplatzes.
(4) Die bestellten und zugesagten Standplätze können, soweit sie nicht eine Stunde nach
Beginn des jeweiligen Marktes belegt sind, anderweitig vergeben werden.
Ausnahmen sind zulässig, wenn die verspätete Ankunft rechtzeitig mitgeteilt wird.
(5) Schausteller und sonstige Vergnügungsunternehmen bedürfen der besonderen Zulassung
durch das Amt für Öffentliche Ordnung. Sie können insbesondere bei der Zuteilung von
Plätzen erst nach der Unterbringung der Krämer berücksichtigt werden, soweit dann noch
geeignete Plätze verfügbar sind.
(6) Die Erlaubnis zur Teilnahme am Markt ist nicht übertragbar; sie kann mit Bedingungen
und Auflagen versehen werden.
(7) Die Erlaubnis kann von der Verwaltung versagt werden, wenn ein sachlich
gerechtfertigter Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Benutzer die für die Teilnahme am Markt
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt;
b) der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.
(8) Die Erlaubnis kann von der Verwaltung widerrufen werden, wenn ein sachlich
gerechtfertigtrer Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
a) der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird;
b) der Platz des Marktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere
öffentliche Zwecke benötigt wird;
c) der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz
Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben;
d) ein Standinhaber die satzungsgemäß fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht
bezahlt.
Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Verwaltung die sofortige Räumung des Standplatzes
verlangen.
§ 6
Platz- und Verkehrsordnung
(1) Das Marktgelände wird für den allgemeinen Fahrzeugverkehr - ausgenommen
Marktbeschicker - mit amtlichen Verkehrszeichen gesperrt.
(2) Kreuzungen und Straßenzufahrten sind freizuhalten. Ebenso dürfen Gänge und
Durchfahrten nicht verstellt werden.
(3) Eingänge in Gebäude müssen mindestens auf Haustürenbreite frei und unverbaut
bleiben.
(4) Anfuhr und Aufbauen der Stände darf frühestens 1 Stunde vor Marktbeginn erfolgen.
(5) Der Marktplatz hat spätestens 1 Stunde nach Marktende vollständig geräumt zu sein.
§ 7
Verhalten auf den Märkten
(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben die Bestimmungen dieser Marktordnung
sowie die Anordnungen der Verwaltung zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften,
insbesondere die Gewerbeordnung, das Viehseuchen-, das Lebensmittel-, Hygiene- und
Baurecht sind zu beachten.
(2) Jeder hat sein Verhalten auf dem Markt und den Zustand seiner Sachen so einzurichten,
dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen
unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3) Es ist insbesondere unzulässig,
1. Waren im Umhergehen anzubieten
2. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen
3. Tiere auf den Marktplatz zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde, Diensthunde sowie
Tiere, die nach Gewerberecht zugelassen sind und zum Verkauf auf dem Markt bestimmt sind.
4. Motorräder, Mopeds, Fahrräder oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen.
5. warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen.
(4) Niemand darf den ruhigen Verlauf des Marktes stören. Personen, die sich ungebührlich
betragen, können vom Markt verwiesen werden.
(5) Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten ist das Feilbieten und der
Verkauf von Waren nicht gestattet. Durch den Marktmeister oder die Beamten des
Polizeivollzugsdienstes können solche Personen vom Markt verwiesen werden.
§ 8
Sauberkeit der Märkte
(1) Der Marktbereich darf nicht verunreinigt werden.
(2) Standinhaber sind verpflichtet,
- ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit von
Schnee und Eis freizuhalten;
- dafür zu sorgen, dass Papier und leichtes Material nicht verweht wird;
- Abfälle, Verpackungsmaterial usw. innerhalb der Standplätze zu sammeln und bei
Marktende selbst abzuführen.
(3) Die Gemeinde kann sich zur Beseitigung von Abfällen zu Lasten der verantwortlichen
Standinhaber Dritter bedienen.
§ 9
Verkaufseinrichtungen
(1) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur so aufgestellt
sein, dass die Marktplatzoberfläche nicht beschädigt wird.
(2) Ohne Erlaubnis der Verwaltung dürfen sie weder an Bäumen oder deren
Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen
befestigt werden.
(3) Jeder Standinhaber hat an seinem Verkaufsstand an gut sichtbarer Stelle ein Schild mit
seinem Familiennamen, Firmennamen sowie der Adresse in deutlich lesbarer Schrift
anzubringen.
(4) Das Anbringen von anderen als in Absatz 3 genannten Schildern, Anschriften und
Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtung in
angemessenem üblichen Rahmen und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des
Standinhabers in Verbindung steht, gestattet.
§ 10
Besondere Bestimmungen für den Adventsmarkt
(1) Beim Adventsmarkt kann die Zulassung zum Markt von einem auf die Advents- und
Weihnachtszeit abgestimmten Warenangebot abhängig gemacht werden.
(2) Die Verkaufsstände sind mit Tannenreisig und Lichterkette oder auf andere geeignete
Weise weihnachtlich auszuschmücken.
(3) Die Verwaltung kann bestimmen, dass nur einheitliche Verkaufsstände zugelassen
werden.
§ 11
Marktaufsicht
(1) Die Marktaufsicht wird vom Marktmeister, den Beamten des
Polizeivollzugsdienstes sowie dem Amt für Öffentliche Ordnung durchgeführt.
(2) Den Anordnungen der Marktaufsicht ist unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den
Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tä-tigen
Personen haben sich ihnen auf Verlangen auszuweisen.
§ 12
Haftung
(1) Verkäufer und Besucher benutzen bzw. besuchen den Markt auf eigene Gefahr.
(2) Die Gemeinde haftet für die Schäden auf den Märkten nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
(3) Für die der Gemeinde entstehenden Schäden haftet der Standinhaber. Er hat auch
einzustehen für Schäden, die durch Personen entstehen, die von ihm beschäftigt werden.
§ 13
Ausnahmen
Die Gemeinde kann in besonderen Fällen nach gerechter Abwägung aller Interessen
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Marktordnung zulassen.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbußen bis zu 1.000,-- DM kann nach § 142 As. 1 Nr. 1 GO i.V.m. § 17
Abs. 1 OwiG belegt werden, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine Vorschrift
dieser Marktordnung über
1. die Marktzeit nach § 3
2. den Verkauf vom zugewiesenen Standplatz nach § 5 Abs. 1
3. den Tausch von Standplätzen nach § 5 Abs. 3
4. die Erlaubnis zur Teilnahme am Markt nach § 5 Abs. 6
5. sofortige Räumung nach § 5 Abs. 8
6. Platz- und Verkehrsordnung nach §6 Abs. 2 - 5
7. das Verhalten auf den Märkten nach § 7 Abs. 1 - 5
8. die Sauberkeit der Märkte nach § 8 Abs. 1 + 2
9. die Verkaufseinrichtungen nach § 9
10. die Marktaufsicht nach § 11 Abs. 2 + 3
verstößt.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Marktordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

