Satzung über die Ladenöffnung am Pfingstmontag
Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in
Baden-Württemberg (LadÖG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Kuchen am 23.April 2007
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Aus Anlass des Kuchener
Pfingstmarktes dürfen in der Gemeinde Kuchen die Verkaufsstellen am
Pfingstmontag jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet
sein.
§ 2 Schutz der Arbeitnehmer
Bei Beschäftigung von
Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung zu
beachten.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne
§ 15 Abs. 1 Buchstabe a) des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg
handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet
werden.
§ 4
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
Heilungsregelung
Eine etwaige
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen
dieser Satzung wird nach § 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften
über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind.
Kuchen, den 23.April
2007
Rößner
Bürgermeister

