Benutzungsordnung für das Bürgerhaus
Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Kuchen vom 28.11.2005 wird für das Bürgerhaus, Hafengasse 20, folgende
Benutzungsordnung
erlassen:
I. Allgemeines, Nutzerkreis, Räumlichkeiten§ 1
1) Die Gemeinde Kuchen stellt der Bürgerschaft, den Kuchener
Vereinen und Organisationen das Bürgerhaus und die darin
befindlichen Einrichtungsgegenstände im Rahmen dieser
Benutzungsordnung für Veranstaltungen zur Verfügung.
2) Zum Zweck der Reinigung, Hauptreinigung und bei größeren
Instandsetzungsarbeiten kann die Benutzung eingeschränkt bzw.
unterbrochen werden. Dies wird den Veranstaltern jeweils
rechtzeitig mitgeteilt.
3) Mit dem Betreten des Hauses unterwerfen sich Benutzer und
Besucher den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und allen
sonstigen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebs
ergangenen Anordnungen.
§ 2
1) Das Bürgerhaus der Gemeinde Kuchen steht
jedermann für alle Veranstaltungen, die gemeinnützigen, kulturellen
oder gesellschaftlichen Zwecken dienen, offen.
2) Von der Benutzung ausgeschlossen sind Veranstaltungen, die
rechtswidrige oder verfassungsfeindliche Ziele verfolgen.
3) Befürchtet die Gemeindeverwaltung eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, kann die Benutzung untersagt
werden.
§ 3
1) Die Genehmigung zur Benutzung des
Bürgerhauses erteilt die Gemeindeverwaltung auf Antrag. Die
Anträge werden nach Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt.
Ein Anspruch auf Zusage besteht nicht.
2) Die Nutzungsgenehmigung kann versagt werden, wenn das Bürgerhaus
für öffentliche Zwecke benötigt wird. Sie kann ferner versagt
werden, wenn nicht gewährleistet ist, dass öffentlich-rechtliche
Bestimmungen oder die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung
eingehalten werden.
3) Der Beauftragte der Gemeinde ist jederzeit berechtigt, an den
Veranstaltungen teilzunehmen und die Einhaltung der
Benutzungsordnung zu überprüfen.
4) Der Benutzer ist für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher
Bestimmungen, insbesondere des Jugendschutzes und der
polizeilichen Sicherheitsvorschriften, verantwortlich.
Er hat steuerlichen Verpflichtungen, die ihm aus der
Inanspruchnahme der angemieteten Räumlichkeiten entstehen, zu
erfüllen.
Der Benutzer hat erforderliche Genehmigungen für den Verkauf von
Speisen und Getränken (insb. Gaststättenrechtliche Genehmigung),
Musikübertragungen, die Durchführung von Sammlungen etc.
einzuholen, ggf. anfallende Gebühren zu entrichten und die
Anmeldung bei der GEMA durchzuführen.
Die Gemeinde kann die Vorlage entsprechender Nachweise
verlangen.
§ 4
Vereine und Organisationen, die das Bürgerhaus
regelmäßig zu bestimmten Zeiten nutzen, schließen mit der Gemeinde
auf der Grundlage dieser Benutzungsordnung eine
Nutzungsvereinbarung ab. In dieser wird das Benutzungsverhältnis im
Detail geregelt.
§ 5
1) Bei wiederholten oder schweren Verstößen
gegen diese Benutzungsordnung kann die Gemeinde Kuchen Veranstalter
von der Nutzung des Bürgerhauses ganz oder teilweise ausschließen.
Dasselbe gilt für Besucher von Veranstaltungen.
2) Gleiches gilt, wenn ein Benutzer seinen Zahlungsverpflichtungen
aus der Benutzung der Halle nicht nachkommt.
§ 6
Das Bürgerhaus der Gemeinde Kuchen umfasst
folgende Räumlichkeiten:
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Stockwerk |
Raum |
Nutzung |
Größe |
| Untergeschoss |
Gewölbekeller |
Kleinere Feste |
40 m² |
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| Erdgeschoss |
Probenraum |
Dauerbelegung durch MVK |
128 m² |
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Küche (mit Inventar) |
Alle Veranstaltungen |
30,7 m2 |
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| Obergeschoss |
Vereinsraum 1 |
Vereinssitzungen, Tagungen, Schulungen etc |
26,6 m2 |
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Vereinsraum 2 |
Räume können verbunden werden (mobile Trennwand) |
27,5 m2 |
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Vereinsraum 3 |
27,5 m2 |
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Vereinsraum 4 |
Vereinssitzungen, Tagungen, Schulungen etc. |
27,9 m2 |
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Teeküche |
Alle Veranstaltungen |
5,4 m² |
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| Dachgeschoss |
Oberes Foyer |
i.V.m. Bürgersaal |
38 m2 |
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Bürgersaal |
Feste, Vorführungen etc. |
112 m2 |
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Vorraum |
i.V.m. Bürgersaal ( Büffet ) |
25 m² |
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Lagerraum |
f. Stühle, Requisiten, Umkleide |
16 m² |
II. Belegung, Übergabe der Räume
§ 7
1) Für jede einmalige oder laufend wiederkehrende
Benutzung von Räumen bedarf es eines schriftlichen
Benutzungsvertrages zwischen der Gemeinde Kuchen und dem Benutzer.
In dem Vertrag werden Termin und Umfang der Benutzung
festgelegt.
2) Durch den Abschluss des Mietvertrages kommt für die Durchführung
einer Veranstaltung kein Gesellschaftsverhältnis zwischen Mieter
und Gemeinde zustande.
3) Die Vermietung erfolgt ausschließlich zur Durchführung der vom
Benutzer bezeichneten und von der Gemeinde genehmigten
Veranstaltung. Eine Änderung der Veranstaltungsart oder eine
Ausweitung der Veranstaltung sind der Gemeinde rechtzeitig
mitzuteilen. Sie bedürfen der schriftlichen Zustimmung der
Gemeinde.
4) Der Benutzer ist nicht berechtigt, seine Rechte aus der
Überlassung von Räumlichkeiten oder Einrichtungen auf andere
Personen oder Vereinigungen zu übertragen.
5) Die Gemeinde Kuchen kann den Mietvertrag lösen, wenn die
Bedingungen des § 3 Abs. 2 oder § 3 Abs. 4 erfüllt sind, die
in § 7 Abs. 2 geforderten Angaben unvollständig oder falsch
abgegeben wurden oder bei sonstigen Vertragsverletzungen durch den
Mieter.
6) Ein Ausfall einer Veranstaltung ist sofort, mindestens jedoch 4
Wochen vor dem Veranstaltungstermin der Gemeinde mitzuteilen. Wird
diese Frist nicht eingehalten, sind 25% des normalen
Benutzungsentgeltes zu zahlen; es sei denn, die Räumlichkeiten
können für den betreffenden Termin anderweitig vermietet
werden.
7) Kann eine Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht
stattfinden, so ersetzt der Benutzer der Gemeinde die bis dahin
entstandenen Unkosten.
§ 8
1) Der Benutzungsantrag soll mindestens einen
Monat vor dem Veranstaltungstermin bei der Gemeinde Kuchen gestellt
werden. Antragsformulare sind bei der Gemeindeverwaltung
erhältlich.
2) Bei Antragstellung ist ein volljähriger Verantwortlicher zu
benennen.
3) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift des Benutzers,
b) Name des verantwortlichen Veranstaltungsleiters,
c) Art, Tag, Beginn und Dauer der Veranstaltung,
d) Angabe der gewünschten / benötigten Räume,
e) Voraussichtliche Anzahl der Teilnehmer.
§ 9
1) Für die Benutzung des Bürgerhauses wird ein
privatrechtliches Benutzungsentgelt nach Anlage I dieser
Benutzungsordnung erhoben.
2) Nebenkosten und Sonderleistungen, die nicht in das
Benutzungsentgelt eingerechnet sind, werden entsprechend dem
tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt. Hierzu gehören auch
zusätzlich angeforderte, d.h. vermeidbare Einsätze des
Hausmeisterehepaares (bis 22 Uhr 15 Euro, ab 22 Uhr Nachtzuschlag,
d.h. 30 Euro pro angefangene Stunde) für Leistungen, die bereits
bei der Übergabe bzw. Einweisung abgehandelt wurden (z.B. Erklärung
von Geräten, Erklärung Schlüsseleinsatz Aufzug usw.).
3) Die Gemeinde kann die Vermietung des Bürgerhauses von der ganzen
oder teilweisen Vorauszahlung des voraussichtlichen
Benutzungsentgelts abhängig machen.
§ 10
1) Die Schlüssel für die angemieteten Räume
werden nach Terminabsprache mit der Hausmeisterin ausgegeben. Nicht
eingehaltene Terminabsprachen und damit verbundene neue Termine zur
ordnungsgemäßen Übergabe werden dem Mieter in Höhe von 25,00 € in
Rechnung gestellt.
2) Bei Abholung der Schlüssel ist eine Kaution in Höhe von 150 € in
bar bei der Gemeinde zu hinterlegen. Nach Abnahme der Räume ohne
Beanstandungen wird die Kaution zurückgegeben.
3) Bei Veranstaltungen mit Küchenbenutzung erfolgt für das
Kücheninventar eine Übergabe anhand eines schriftlichen
Übergabeprotokolls. Bei der Rückgabe festgestellte Fehlbestände
sind der Gemeinde Kuchen zu ersetzen. Küche und Inventar sind in
gereinigtem, hygienisch einwandfreien Zustand zu übergeben. Bei
Mängeln erfolgt eine kostenpflichtige Nachreinigung.
4) Nach Ende der Veranstaltung sind die Schlüssel, soweit nichts
anderes vereinbart wird, spätestens am folgenden Tag bis 09:00 Uhr
bei Abnahme durch einen Vertreter der Gemeinde diesem
zurückzugeben.
§ 11
1) Die in Anspruch genommenen Räume und
Einrichtungen und WCs sind in besenreinem Zustand, die Küchen in
endgereinigtem Zustand zu übergeben. Die Hygienereinigung der WCs
übernimmt der Vermieter.
2) Die Reinigung hat in unmittelbarem Anschluss an die Benutzung zu
erfolgen. Die folgende Benutzung darf dadurch weder beeinträchtigt
noch verzögert werden.
3) Die Reinigung ist so abzuschließen, dass eine unmittelbare
Weiterbenutzung jederzeit möglich ist.
4) Die Räumlichkeiten gelten als ordnungsgemäß gereinigt, wenn sie
von einem Vertreter der Gemeinde abgenommen sind. Wird eine
eventuelle Aufforderung zur Nachreinigung nicht oder nicht in
ausreichendem Maße befolgt, kann die Gemeinde auf Kosten des
Benutzers die Reinigung durchführen lassen.
III Hausrecht, Ordnung im Bürgerhaus
§ 12
1) Das Bürgerhaus mit seinen Einrichtungen wird
durch das Bürgermeisteramt verwaltet.
2) Der Beauftragte der Gemeinde übt das Hausrecht aus. Seinen
Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten.
3) Der im Mietvertrag benannte Verantwortliche sowie der
Veranstaltungsleiter haben auf die Einhaltung dieser
Benutzungsordnung besonders zu achten.
§ 13
1) Der Benutzer hat dafür zu sorgen, dass
während der Veranstaltung Ruhe und Ordnung gewahrt bleiben. Finden
zu gleicher Zeit Veranstaltungen in verschiedenen Räumen statt, so
sind die Benutzer zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur
Vermeidung von Störungen verpflichtet.
2) Der Benutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass nach 22:00 Uhr
außerhalb des Gebäudes die Nachtruhe eingehalten wird. Fenster und
Türen sind geschlossen zu halten und Besucher, die die
Veranstaltung verlassen, sind darauf hinzuweisen, Lärmbelästigung
durch Gespräche, Türenschlagen etc. zu vermeiden.
3) Die Bestimmungen über die allgemeine Sperrzeit (§ 9 GaststVO)
gelten sinngemäß und sind entsprechend zu beachten.
4) Bei musikalischen Proben oder Aufführungen sind Fenster und
Türen auch tagsüber geschlossen zu halten, um eine Belästigung der
Anwohner zu unterbinden.
5) Die Räume im Bürgerhaus samt Inventar und
Einrichtungsgegenständen sind pfleglich zu behandeln. Geräte und
Einrichtungsgegenstände dürfen ohne Erlaubnis der Gemeinde nicht
aus dem Gebäude entfernt werden.
6) Dekorationen und besondere Aufbauten bedürfen der ausdrücklichen
Erlaubnis der Gemeinde. Aufbauten müssen den baupolizeilichen
Vorschriften entsprechen und vom Bausachverständigen des
Landratsamtes Göppingen abgenommen werden. Das Einschlagen von
Nägeln, Schrauben o.ä. an Wänden, Decken und Böden ist
untersagt.
7) Für das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern sind die
hierfür vorgesehenen Abstellplätze zu benutzen (vgl.
Parkierungsplan). Verschmutzungen und Beschädigungen an den
Außenanlagen sind durch den Benutzer zu beseitigen.
8) Rettungswege sind ständig frei zu halten. Dies gilt insbesondere
für den Ausgang zur Rettungstreppe im Bürgersaal.
9) In sämtlichen Räumen des Bürgerhauses besteht ein gesetzliches
Rauchverbot.
10) Heizung, Beleuchtung und Lüftung richten sich dem jeweiligen
Bedürfnis. Ihr Umfang wird von der Gemeinde festgelegt.
11) Die Bedienung technischer Anlagen ist über die alltägliche
Nutzung von Stromversorgung, Licht etc. hinaus nur mit
ausdrücklicher Genehmigung der Gemeindeverwaltung gestattet.
12) Die Benutzung des Aufzugs ist Kindern nur in Begleitung von
Erwachsenen erlaubt.
13) Der Benutzer darf nicht mehr Eintrittskarten ausgeben, als für
die jeweilige Veranstaltung Sitzplätze vorhanden sind. Die
Eintrittskarten sind vom Benutzer selbst zu beschaffen. Er bestimmt
die Höhe der Eintrittspreise, verkauft und kontrolliert die
Eintrittskarten.
14) Der Benutzer ist für die ordnungsgemäße Wartung und Reinhaltung
der Toilettenanlagen während einer Veranstaltung verantwortlich.
Gegebenenfalls hat der Benutzer hierfür entsprechendes Personal
bereitzustellen.
15) Die Notwendigkeit einer Feuerwache richtet sich nach den
jeweils geltenden rechtlichen Regelungen. Wird hiernach eine
Feuerwache notwendig, geht deren Bestellung und Vergütung zu
Lasten des Benutzers.
16) Bei Veranstaltungen mit großem Besucherandrang sind vom
Veranstalter Ordner in ausreichender Anzahl zu stellen. Eventuelle
Kosten eines Ordnungsdienstes trägt der Veranstalter.
17) Abfälle sind in die bereitgestellten Behältnisse zu geben.
Größere Abfallmengen wie Kartons, Verpackungsmaterial u. Ä. ist vom
Benutzer wieder mitzunehmen.
18) Das Mitbringen von Tieren in das Bürgerhaus ist nicht
gestattet.
IV Haftung, Schadensersatz
§ 14
1) Die Gemeinde überlässt dem Benutzer das
Bürgerhaus und dessen Einrichtungen, Räume und Geräte zur
entgeltlichen/unentgeltlichen Benutzung in dem Zustand, in welchem
sich diese befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Räume,
Einrichtungen und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre
ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen
Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Er muss
sicher stellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und
Geräte nicht benutzt werden, soweit ihm diese Prüfung zuzumuten
ist.
2) Der Benutzer stellt die Gemeinde Kuchen von etwaigen
Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder
Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung oder sonstiger
Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der
überlassenen Räume, Geräte und Zugänge zu den Räumen und Anlagen
stehen.
3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche
gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme
auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde
und deren Bedienstete oder Beauftragte. Die Gemeinde kann den
Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
verlangen.
4) Der Benutzer haftet für alle Schäden am Bürgerhaus, den
Nebenräumen, Einrichtungen und Geräten und Zugangswegen soweit die
Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Gemeinde Kuchen
fällt. Außerdem haftet er für alle Schäden, die durch Besucher der
Veranstaltung verursacht werden.
5) Für Schäden, die durch Maßnahmen von Sicherheitsorganen
entstehen, ist die Gemeinde Kuchen nicht verantwortlich.
6) Die Gemeinde Kuchen übernimmt keine Haftung für die vom
Benutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von
Besuchern seiner Veranstaltung eingebrachten Gegenstände,
insbesondere Wertsachen, es sei denn, der Gemeinde Kuchen fällt
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
7) Bei unvorhergesehenen Betriebsstörungen und sonstigen die
Veranstaltung behindernden Ereignissen kann der Benutzer gegenüber
der Gemeinde Kuchen keine Schadensersatzansprüche erheben.
8) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als
Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden
gem. § 836 BGB unberührt.
§ 15
1) Bei Schäden an Räumen, Einrichtungen,
Geräten und Inventar ist vom Benutzer im Benehmen mit der
Gemeindeverwaltung ein Schadensprotokoll zu fertigen.
2) Beschädigtes oder fehlendes Inventar ist vom Benutzer zu
ersetzen. Das gleiche gilt für angerichtete Schäden in den
benutzten Räumen.
3) Schadensersatz ist grundsätzlich in Geld zu leisten. In
Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung des früheren Zustandes
gestattet werden.
4) Sind Einrichtungsgegenstände, technische Anlagen oder Geräte
beschädigt worden oder verloren gegangen, kann die Gemeinde
verlangen, dass Ersatz durch Wiederbeschaffung des gleichen
Gegenstandes geleistet wird.
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Anlage 1
Benutzungsentgelt für das Bürgerhaus
1. Veranstaltungen
|
Raum |
Bis 4 Stunden Benutzungsdauer |
Über 4 Stunden Benutzungsdauer |
|
|
1. Gewölbekeller + Foyer UG |
35,00 € |
50,00 € |
|
|
2. Bürgersaal + Oberes Foyer |
45,00 € 55,00 € 65,00 € |
70,00 € 100,00 € |
|
|
3. Oberes Foyer |
35,00 € |
50,00 € |
|
|
4. Vereinsräume |
20,00 € |
30,00 € |
|
|
5. Küchenbenutzung |
- mit
Benutzung - ohne
Benutzung |
50,00 €
35,00 € |
|
|
6. Benutzung Kühlraum |
12,00 € |
||
|
7. Benutzung Musikanlage |
10,00 € |
||
|
8. Benutzung Leinwand |
10,00 € |
||
|
9. Reinigungspauschale |
- für Bürgersaal: ab 01. Oktober bis 31. April - für die übrigen Räume: ab 1. Oktober bis 31. April |
25,00 € 35,00 € 15,00 € 20,00 € |
|
|
10. Bereitstellungsgebühr für Tag vor/nach Veranstaltung |
20,00 € |
||
In dem Benutzungsentgelt Ziff. 1 – 5 sind die Kosten für Strom,
Beleuchtung, Wasserverbrauch enthalten. Für Heizung wird im
Zeitraum vom 1.Oktober bis 30. April ein Zuschlag von 15 % auf
die vorstehenden Entgeltbeträge erhoben.
2. Bei auswärtigen Benutzern wird ein Zuschlag von 20 % auf
die vorgenannten Sätze erhoben.
3. Bei gewerblichen Benutzern bzw. gewerblichen Veranstaltungen mit Gewinnerzielungsabsicht wird ein Zuschlag von 40 % auf die vorgenannten Sätze erhoben.
Kuchen, den 01.01.2006
Bürgermeisteramt:
Rößner
Bürgermeister

